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§ 1 UmlVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Fälligkeit der Umlage Landesverordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageve

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageverordnung - UmlVO) Vom 3. Dezember 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageverordnung - UmlVO) vom

  1. Dezember 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageverordnung - UmlVO) vom
  2. Dezember 2018 01.01.2019 Eingangsformel 01.01.2019 § 1 - Fälligkeit der Umlage 27.06.2025 § 2 - Umlageschuldnerin, Umlageschuldner 01.01.2019 § 3 - Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne Grundsteuerwert 04.02.2025 § 4 - Veranlagung und Erhebung der Umlage 01.01.2019 § 5 - Inkrafttreten 08.12.2023 Aufgrund § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Fälligkeit der Umlage Die Umlage wird jeweils für das Rechnungsjahr erhoben. Die Umlage ist im Rechnungsjahr 2025 am

  1. September fällig; ansonsten ist die Umlage am
  2. Mai eines jeden Jahres fällig, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides.

§ 1

§ 2 Umlageschuldnerin, Umlageschuldner Wird ein Betrieb im Laufe eines Rechnungsjahres im Ganzen veräußert, schuldet die Umlage, wem am Fälligkeitstag das Eigentum des Betriebes zusteht.

§ 2

§ 3 Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne Grundsteuerwert Umlagemaßstab für die Betriebe der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei sowie für die Betriebe der Binnenfischerei und Teichwirtschaft, für die ein Grundsteuerwert nicht festgestellt ist, ist die Zahl der Arbeitskräfte, die in dem Kalenderjahr durchschnittlich beschäftigt worden sind, das dem Erhebungsjahr vorausging. Als Arbeitskräfte gelten auch die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber und die mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie zu Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres älter als 18 Jahre waren und fremde Arbeitskräfte ersetzen.

§ 3§ 4 Veranlagung und Erhebung der Umlage

(1)Die Umlage wird von den Finanzämtern nach Übersendung eines Veranlagungsbescheides erhoben.
(2)Für das Verfahren bei der Erhebung der Umlage sowie außergerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Veranlagungsbescheid gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2019 in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.