Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 2 a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten (zu § 1 b Abs. 3 WHG) Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet: 1. Eider
- a)mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30“ N und 08° 48' 06“ O in die Nordsee entwässern,
- b)mit dem den in Nummer 1 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
- c)mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
- aa)im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
- bb)im Osten durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,
- cc)im Süden durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30“ N und 08° 48' 06“ O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05' 00“ N und 08° 24' 24“ O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,
- dd)im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet. 2. Schlei-Trave
- a)mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,
- b)mit dem den in Nummer 2 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
- c)mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird
- aa)im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
- bb)im Osten durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,
- cc)im Süden durch eine Linie mit den Endpunkten aaa) mit den Koordinaten 53° 57' 27,0“ N und 10° 54' 17“ O und bbb) dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei gerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13“ N und 11° 07' 30“ O,
- dd)im Westen durch die Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand. 3. Elbe
- a)mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe-Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee-Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe entwässern,
- b)mit dem den in Nummer 3 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
- c)mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
- aa)im Norden durch die unter Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc beschriebene Grenze,
- bb)im Osten durch die seewärtige Grenze der Bundeswasserstraße Elbe (Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)),
- cc)im Süden durch die Landesgrenze zu Niedersachsen,
- dd)im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie befindet. Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_2a