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§ 2a WasG SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein § 2 a - Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswas

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 2 a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten (zu § 1 b Abs. 3 WHG) Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet: 1. Eider

  1. a)mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30“ N und 08° 48' 06“ O in die Nordsee entwässern,
  2. b)mit dem den in Nummer 1 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
  3. c)mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
  4. aa)im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
  5. bb)im Osten durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,
  6. cc)im Süden durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30“ N und 08° 48' 06“ O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05' 00“ N und 08° 24' 24“ O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,
  7. dd)im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet. 2. Schlei-Trave
  8. a)mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,
  9. b)mit dem den in Nummer 2 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
  10. c)mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird
  11. aa)im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
  12. bb)im Osten durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,
  13. cc)im Süden durch eine Linie mit den Endpunkten aaa) mit den Koordinaten 53° 57' 27,0“ N und 10° 54' 17“ O und bbb) dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei gerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13“ N und 11° 07' 30“ O,
  14. dd)im Westen durch die Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand. 3. Elbe
  15. a)mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe-Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee-Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe entwässern,
  16. b)mit dem den in Nummer 3 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
  17. c)mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
  18. aa)im Norden durch die unter Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc beschriebene Grenze,
  19. bb)im Osten durch die seewärtige Grenze der Bundeswasserstraße Elbe (Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)),
  20. cc)im Süden durch die Landesgrenze zu Niedersachsen,
  21. dd)im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie befindet. Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_2a

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