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§ 4 WasG SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 4 Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete (zu § 19 WHG)

(1)Die oberste Wasserbehörde kann, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, durch Verordnung 1.
  1. a)Wasserschutzgebiete (§ 19 Abs. 1 WHG) festsetzen,
  2. b)gleichzeitig die erforderlichen Schutzbestimmungen (§ 19 Abs. 2 WHG) erlassen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten im Einzelfall zulassen, wenn
  3. aa)das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
  4. bb)der Vollzug der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Ausnahme nicht entgegensteht. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Ausnahme nicht vorhersehbar war. Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden. 2. Gebiete festsetzen, um natürliche oder künstlich erschlossene Mineral- oder Thermalquellen zu schützen, die ihrer Heilwirkung wegen schutzwürdig sind (Quellenschutzgebiete). Nummer 1 Buchst. b gilt sinngemäß.
(2)Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken können auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.
(3)Die Abgrenzung des Schutzgebietes und seiner Zonen ist in der Verordnung
  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Verordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.
(4)Ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die nach § 19 Abs. 2 WHG zulässigen Maßnahmen vorläufig anordnen, wenn der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck sonst gefährdet wäre. § 36 a Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
(5)Für Handlungsverpflichtungen nach Absatz 2 und für Anordnungen nach Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 WasG SH 2008, vom 07.10.2013, gültig ab 01.11.2013 bis 31.12.2019 § 4 WasG SH 2008, vom 19.03.2010, gültig ab 26.03.2010 bis 31.10.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_4

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