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§ 4 WasG SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswasserge

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 4 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 51 bis 53 WHG)

(1)Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete werden gemäß § 51 Abs. 1 WHG sowie § 53 Abs. 4 WHG von der obersten Wasserbehörde festgesetzt. Außerdem können durch die oberste Wasserbehörde Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt und Betriebs- und Überwachungspflichten nach § 53 Abs. 3 WHG vorgeschrieben werden.
(2)In Wasserschutzgebieten gelten folgende Verbote und Handlungspflichten:
  1. Es ist verboten, Dauergrünland umzubrechen;
  2. es ist verboten, in der Zeit vom
  3. August, bei Winterraps vom
  4. September, bis zum
  5. Februar des folgenden Jahres organische stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen oder einzuarbeiten; auf Grünland und mit winterharten Hauptkulturen bestellten Ackerflächen ist die Ausbringung bereits ab dem
  6. Februar zulässig; die Ausbringung und Einarbeitung von Festmist, Geflügelmist ausgenommen, ist bereits ab dem
  7. Dezember wieder zulässig;
  8. auf Ackerflächen ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen; die Einsaat von Zwischenfrüchten hat bis zum
  9. September, nach Mais und Zuckerrüben bis zum
  10. Oktober zu erfolgen; nach Mais und Zuckerrüben ist abweichend von Halbsatz 1 auch die Bodenruhe zulässig; der Umbruch einer Untersaat oder Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor der nachfolgenden Bestellung erfolgen;
  11. soweit die gemäß Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Verordnungen das Führen einer Schlagkartei fordern, ist diese bis zum
  12. November des Jahres der unteren Wasserbehörde vorzulegen. § 52 Abs. 1 WHG bleibt unberührt.
(3)Die untere Wasserbehörde erteilt Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 5 WHG. Eine Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Gewässer oder die Heilquellen im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Befreiung nicht vorhersehbar waren. Außerdem erlässt die untere Wasserbehörde behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 5 WHG, soweit eine Regelung nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG getroffen worden ist.
(4)Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in der Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG
  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.
(5)§ 52 Abs. 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 WasG SH 2008, vom 19.03.2010, gültig ab 26.03.2010 bis 31.10.2013 § 4 WasG SH 2008, vom 11.02.2008, gültig ab 21.12.2007 bis 25.03.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_4

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