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§ 21 WasG SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Erlaubnisfreie Benutzungen Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fa

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu §§ 23, 25, 32 a, 33 WHG)

(1)Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen 1. der oberirdischen Gewässer
  1. a)durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt,
  2. b)durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlagswasser im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, 2. der Küstengewässer
  3. a)durch das Einleiten oder Einbringen von Stoffen oder Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind,
  4. b)durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,
  5. c)durch das Einleiten von Niederschlagswasser von
  6. aa)reinen Wohngrundstücken und
  7. bb)anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 5.000 m 2 ,
  8. d)durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,
  9. e)durch das Einbringen von Urnen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), 3. des Grundwassers
  10. a)durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Bodenzone von
  11. aa)reinen Wohngrundstücken und
  12. bb)anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m 2 ,
  13. cc)ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein ,
  14. b)durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus. Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen. Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher unter Angabe der Größe und Nutzung der angeschlossenen Fläche, der Einleitungsstelle und der Einleitungsmenge anzuzeigen.
(2)Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 WasG SH 2008, vom 19.03.2010, gültig ab 26.03.2010 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_21

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