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§ 31 WasG SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 31 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 18 a Abs. 2 WHG)

(1)Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen.
(2)Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.
(3)Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des Absatzes 3 a erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 a durch Satzung übertragen. Hat eine Indirekteinleiterin oder ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist sie oder er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
(3a)Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden gegenüber der Wasserbehörde dar, wie das Abwasser im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 a beseitigt wird, indem es eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung, über die zeitliche Abfolge sowie die geschätzten Kosten von vorgesehenen Maßnahmen enthält. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmenden Mindestinhalte sowie die Form der Darstellung bestimmen. Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes schließt die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7WHG aller Kleineinleitungen gemäß § 8 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der Niederschlagswassereinleitungen von anderen Flächen als reinen Wohngrundstücken in reinen und allgemeinen Wohngebieten in das Grundwasser und in das oberirdische Gewässer für befestigte Flächen von 1.000 m² bis 5.000 m² ein. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig von den Gemeinden auf Aktualität hin zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Wasserbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen.
(4)Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen. Diese kann ferner Anforderungen an Bauart und Betriebsweise von Kleinkläranlagen vorschreiben und bestimmen, dass die Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Dritte zu warten sind. Die Abwassersatzung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers oder des oberirdischen Gewässers, in das eingeleitet werden soll, zu besorgen ist und die Gemeinde trotz Aufforderung keine entsprechenden Anforderungen in der Abwassersatzung vorschreibt. Schreibt die Abwassersatzung die Verwendung bestimmter Kleinkläranlagen vor, schließt die Genehmigung der Wasserbehörde die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG für Einleitungen aus satzungsgemäßen Anlagen ein.
(5)Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept mit Genehmigung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.
(5a)Die Gemeinden können in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung in der Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.
(6)Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die Absätze 3 bis 5 a gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Er bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
(7)Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 6 bleibt unberührt.
(8)Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden insoweit Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Abs. 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 WasG SH 2008, vom 19.03.2010, gültig ab 26.03.2010 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_31

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