Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 38 Umfang der Unterhaltung (zu § 28 WHG)
(1)Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d WHG. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 131 sind zu beachten. Den Belangen des Hochwasserschutzes ist Rechnung zu tragen. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere
- die Erhaltung und Entwicklung eines natürlichen oder naturnahen und standortgerechten Pflanzen- und Tierbestandes am Gewässer,
- die Entwicklung und Pflege von Uferrandstreifen gemäß den Festlegungen im Maßnahmenprogramm,
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss,
- Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern oder die zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können,
- an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.
(2)Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2 b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.
(3)Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, dass für Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne der Absätze 1 und 4 in Gewässerpflegeplänen geregelt werden.
(4)Die untere Wasserbehörde kann durch wasserbehördliche Anordnung die nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. Dabei kann bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2 b Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnung kann auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete bzw. Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.
(5)Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Weitere Fassungen dieser Norm § 38 WasG SH 2008, vom 07.10.2013, gültig ab 01.11.2013 bis 31.12.2019 § 38 WasG SH 2008, vom 19.03.2010, gültig ab 26.03.2010 bis 31.10.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000082 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_38