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§ 104 WasG SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Art, Ausmaß, Schuldnerin oder Schuldner Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswasserges

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 104 Art, Ausmaß, Schuldnerin oder Schuldner (zu § 20 WHG)

(1)Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 20 WHG.
(2)Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Benutzung ganz oder teilweise durch einen nach diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Eingriff unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, kann anstelle einer Entschädigung nach § 20 WHG verlangen, dass die oder der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.
(3)Ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer oder seiner Lebensgrundlage auf Ersatzland angewiesen und kann dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihr oder ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.
(4)Die Entschädigungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu leisten, die durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt sind. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie nach dem Maß ihres Vorteils. Ist eine unmittelbar Begünstigte oder ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.
(5)Für den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 4 sinngemäß. Als Anordnung im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG gelten auch solche Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus beschränken. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch einen jährlich zum
  1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
  2. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach Absatz 4 Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Weitere Fassungen dieser Norm § 104 WasG SH 2008, vom 19.03.2010, gültig ab 26.03.2010 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000212 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_104

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