Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 § 126 Voraussetzungen der Planfeststellung, Plangenehmigung
(1)Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf ist auch nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.
(2)Ist zu erwarten, dass das Unternehmen auf das Recht einer oder eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 12 eintreten und erhebt die oder der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder wären Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn
- das Unternehmen dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
- bei Nachteilen im Sinne des § 12 der durch das Unternehmen zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt; die oder der Betroffene ist zu entschädigen. Die im Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Nachteile im Sinne des § 12 sind nicht bei der Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne des § 68 und des § 31 WHG zu berücksichtigen.
(3)Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
(4)Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 Abs. 1 WHG entsprechend.
(5)Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 WHG und § 9 entsprechend.
(6)Der festgestellte Plan ist einem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde.
(7)§ 141 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und § 142 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(8)§ 9 a WHG gilt bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sinngemäß. Weitere Fassungen dieser Norm § 126 WasG SH 2008, vom 13.12.2018, gültig ab 21.12.2018 bis 31.12.2019 § 126 WasG SH 2008, vom 19.03.2010, gültig ab 26.03.2010 bis 20.12.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B43NN00000000261 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasG_SH_!_126