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§ 5 DenkListV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Veröffentlichungspflicht Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale vom 10. Juni 2015

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale Vom 10. Juni 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale vom

  1. Juni 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale vom
  2. Juni 2015 01.07.2015 Eingangsformel 01.07.2015 § 1 - Zuständigkeit 01.07.2015 § 2 - Denkmalliste der unbeweglichen Kulturdenkmale 01.07.2015 § 3 - Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale 01.07.2015 § 4 - Aktualisierung überführter Angaben 01.07.2015 § 5 - Veröffentlichungspflicht 01.07.2015 § 6 - Inkrafttreten 14.06.2025 Aufgrund § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 9 Absatz 2 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom
  3. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeit Die oberen Denkmalschutzbehörden (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Denkmalschutzgesetz) führen die Denkmallisten der unbeweglichen Kulturdenkmale und die Denkmallisten der beweglichen Kulturdenkmale tagesaktuell für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 8 Absatz 1 Satz 6, § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 1§ 2 Denkmalliste der unbeweglichen Kulturdenkmale

(1)Für die Denkmalliste der unbeweglichen Kulturdenkmale nach § 8 Denkmalschutzgesetz sind die folgenden Daten zu verarbeiten:
  1. die Bezeichnung des Kulturdenkmals,
  2. seine Objektnummer,
  3. die Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kulturdenkmals einschließlich des Zubehörs und der Ausstattung, soweit vorhanden,
  4. die Begründung des Denkmalwertes,
  5. die Bezeichnung des Umfangs des Denkmalschutzes,
  6. die Bezeichnung des Ortes, an dem sich das Kulturdenkmal befindet (Anschrift oder Koordinatenbezeichnungen, gegebenenfalls auch Darstellung in digitalen Karten),
  7. die Grundbuchbezeichnung, sofern sie noch nicht in einer Datenbank erfasst oder ihre Verarbeitung notwendig ist,
  8. die Angabe der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde,
  9. die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern sie noch nicht in einer Datenbank erfasst sind,
  10. der Tag, an dem das Kulturdenkmal in die Liste aufgenommen wurde, und der Tag einer Veränderung (Aktualisierung) oder Löschung,
  11. bei Grundbucheintragung der Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung gemäß § 17 Absatz 5 Satz 3 Denkmalschutzgesetz der Tag des Eintragungsersuchens und der Eintragung ins Grundbuch.
(2)Bei der Festlegung einer Schutzzone sind nach § 10 Absatz 4 Denkmalschutzgesetz in der Denkmalliste der unbeweglichen Kulturdenkmale folgende Daten zu vermerken:
  1. die Bezeichnung der Schutzzone,
  2. die Beschreibung der wesentlich für die Erkenntnisse und Bewertung erforderlichen Merkmale der Schutzzone (Ausmaß und Bestandteile),
  3. die Beschreibung des Schutzzieles und des Schutzzweckes,
  4. die Kommunen und unteren Denkmalschutzbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Schutzzone liegt,
  5. den Hinweis auf die Veröffentlichung der jeweiligen Verordnung.
(3)Die Denkmalliste nach Absatz 1 gliedert sich in 1. Schutzzonen
  1. a)Denkmalbereiche,
  2. b)Grabungsschutzgebiete,
  3. c)Welterbestätten mit Pufferzonen, 2. Archäologische Denkmale, 3. Baudenkmale
  4. a)Sachgesamtheiten,
  5. b)Mehrheit von baulichen Anlagen,
  6. c)Bauliche Anlagen,
  7. d)Teile von baulichen Anlagen, 4. Gründenkmale (von Menschen gestaltete Garten- und Landschaftsteile), 5. Sonstige Kulturdenkmale.

§ 2

§ 3 Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale Für die Denkmalliste nach § 9 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz sind die folgenden Daten zu verarbeiten:

  1. die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 9, den unbeweglichen Kulturdenkmalen entsprechend,
  2. der Hinweis auf die Verfügung, mit der die Eintragung des Kulturdenkmals in die Denkmalliste oder ihre Veränderung oder Löschung angeordnet wird.

§ 3

§ 4 Aktualisierung überführter Angaben Angaben zu Denkmalen, die gemäß § 24 Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste überführt worden sind, werden in ihrer Veröffentlichung gemäß § 5 laufend ergänzt und angepasst.

§ 4

§ 5 Veröffentlichungspflicht Für unbewegliche Kulturdenkmale sind die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 an geeigneter Stelle zu veröffentlichen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und 3 Denkmalschutzgesetz). Sie sind einmal im Jahr zu einem vorher bekanntgegebenen Stichtag zu aktualisieren. Sie sind den unteren Denkmalschutzbehörden mindestens einmal im Quartal zur Kenntnis zu geben. Angaben zu Zubehör und Ausstattung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 können hiervon ausgenommen werden. Angaben zu beweglichen Kulturdenkmalen werden nur auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer im Umfang der § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 veröffentlicht.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Juli 2015 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.