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§ 3 DenkBGrabSchGAuswV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebi

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten Vom 10. Juni 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten vom

  1. Juni 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten vom
  2. Juni 2015 01.07.2015 Eingangsformel 01.07.2015 § 1 30.06.2020 § 2 30.06.2020 § 3 01.07.2015 § 4 14.06.2025 Aufgrund § 10 Absatz 1 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom
  3. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:

Eingangsformel § 1

(1)Vor Erlass einer Verordnung nach § 10 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz ist den Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich der Denkmalbereich oder das Grabungsschutzgebiet liegt, sowie den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden ein Entwurf der Verordnung mit Begründung und Übersichtskarte zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, wenigstens aber sechs Wochen, zuzuleiten. Die obere Denkmalschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen.
(2)Der Entwurf der Verordnung, seine Begründung und eine Übersichtskarte sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, wo Anregungen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. Der Verordnungsentwurf mit Begründung und Karte soll daneben in geeigneten Fällen über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; in diesem Fall ist die Internetadresse in die Bekanntmachung nach Satz 2 aufzunehmen.
(3)Die obere Denkmalschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben, und der betroffenen Kommune schriftlich mit.
(4)Wird der Entwurf einer Verordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.
(5)Die obere Denkmalschutzbehörde hat den Entwurf der Verordnung mit Begründung und Übersichtskarte sowie einer Übersicht der wesentlichen Anregungen und Stellungnahmen und dem dazugehörigen Votum der obersten Denkmalschutzbehörde zur Herstellung des Benehmens zuzuleiten. Der Entwurf der Verordnung mit Begründung und Übersichtskarte ist danach der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde sowie den betroffenen Kommunen zur Herstellung des Benehmens zuzuleiten.
(6)Die Verordnung ist nachrichtlich in der Denkmalliste zu vermerken und den zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörden mitzuteilen.

§ 1

§ 2 § 1 ist bei Änderung oder Aufhebung einer Verordnung entsprechend anzuwenden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Verordnung kann das Verfahren nach § 1 ersetzt werden, indem den von der Änderung berührten Behörden, Gemeinden sowie den von der Änderung betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und sonstigen Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Im Falle von Änderungen einer Verordnung, die inhaltlich keine Auswirkungen haben, wie insbesondere redaktionelle Änderungen, bedarf es weitergehend auch einer entsprechenden Gelegenheit zur Stellungnahme nicht.

§ 2

§ 3 Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Verordnung zu beschreiben und in Karten darzustellen, die als Bestandteil der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen sind und bei den zuständigen Denkmalschutzbehörden eingesehen werden können; diese Stellen haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Die Karten müssen mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen, welche Grundflächen zum Geltungsbereich gehören; im Zweifel gelten die Flächen als nicht betroffen.

§ 3§ 4 Diese Verordnung tritt am 1.

Juli 2015 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.