← Deutschland

Eingangsformel WaffÖPNVVerbotV SH 2025 Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlich

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr Vom 3. Juni 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr vom

  1. Juni 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr vom
  2. Juni 2025 04.06.2025 Eingangsformel 04.06.2025 § 1 - Verbot 04.06.2025 § 2 - Begriffsbestimmungen 04.06.2025 § 3 - Ausnahmen 04.06.2025 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 04.06.2025 § 5 - Inkrafttreten 04.06.2025 Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Waffengesetz vom
  3. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Verbot Das Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein verboten

  1. in den Fahrzeugen sowie auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden des Schienenpersonennahverkehrs einschließlich der S-Bahnen und in den Fahrzeugen des Schienenersatzverkehrs, soweit dieser den Schienenpersonennahverkehr ersetzt,
  2. in den U-Bahnen und den Ersatzverkehren der Hamburger Hochbahn sowie auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden der U-Bahnen,
  3. in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  4. auf den Fähren der Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel mbH, den Fähren der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH, auf der Kanalfähre zwischen Kiel-Wik und Kiel-Holtenau sowie auf der Lühe-Schulau-Fähre und
  5. auf Schiffen im Fährverkehr mit den Inseln und Halligen, die nicht ausschließlich Waren befördern.

§ 1§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Messer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 Waffengesetz.
(2)Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 Waffengesetz.

§ 2§ 3 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind 1.

Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Mitarbeitende der Verfassungsschutzbehörden, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr und medizinischer Versorgungsdienste sowie die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

  1. Personen, auf die das Waffengesetz durch oder aufgrund von § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet,
  2. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  3. Mitarbeitende der Sicherheitsdienste der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste im Hausrechtsbereich des Personenverkehrsunternehmens,
  4. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 Waffengesetz, die die Waffe im Umfang ihrer Erlaubnis führen,
  5. Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 zum Waffengesetz) von einem Ort zum anderen befördern,
  6. das Mitführen von Messern durch das eingesetzte Fahr- und Begleitpersonal der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel,
  7. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  8. das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten oder von ihnen Beauftragte, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen,
  9. die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastronomischen Betriebs,
  10. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer, ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Waffengesetz geführt werden,
  11. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 Waffengesetz nicht verboten ist.

§ 3

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 Waffengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Waffe oder ein Messer führt.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs vom

  1. Dezember 2024 (ersatzverkündet am
  2. Dezember 2024, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. 2025/8) außer Kraft.

§ 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.