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§ 3 WaffÖPNVVerbotV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausnahmen Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmittel

Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 23. Dezember 2024 * § 3 Ausnahmen

(1)Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind
  1. Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr und medizinischer Versorgungsdienste sowie die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  2. Personen, auf die das Waffengesetz durch oder auf Grund von § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet,
  3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  4. Mitarbeitende der Sicherheitsdienste der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste im Hausrechtsbereich des Verkehrsunternehmens,
  5. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 das Waffengesetz, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
  6. Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 zum Waffengesetz) von einem Ort zum anderen befördern,
  7. das Mitführen von Messern durch das eingesetzte Fahr- und Begleitpersonal der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  9. das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten oder von ihnen Beauftragte, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen,
  10. die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastronomischen Betriebs in den Verkehrsmitteln nach § 1,
  11. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG nicht verboten ist. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  12. Dezember 2024 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport unter , https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/innere-sicherheit/Downloads/241223_ersatzverkuendung_waffenverbote_oepnv.pdf?__blob=publicationFile&v=2 erfolgt. Die Ersatzverkündung vom
  13. Dezember 2024 ist am
  14. Januar 2024 um den Verkündungsbefehl, Ort und Datum der Ausfertigung sowie die Unterschriften des Ministerpräsidenten und der mitzeichnenden Ministerin und des mitzeichnenden Ministers berichtigt worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2025, Nr. 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B59NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Waff%C3%96PNVVerbotV_SH_!_3

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