Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 23. Dezember 2024 * § 3 Ausnahmen
(1)Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind
- Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr und medizinischer Versorgungsdienste sowie die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Personen, auf die das Waffengesetz durch oder auf Grund von § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet,
- Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
- Mitarbeitende der Sicherheitsdienste der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste im Hausrechtsbereich des Verkehrsunternehmens,
- Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 das Waffengesetz, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
- Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 zum Waffengesetz) von einem Ort zum anderen befördern,
- das Mitführen von Messern durch das eingesetzte Fahr- und Begleitpersonal der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten oder von ihnen Beauftragte, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen,
- die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastronomischen Betriebs in den Verkehrsmitteln nach § 1,
- das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG nicht verboten ist. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Dezember 2024 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport unter , https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/innere-sicherheit/Downloads/241223_ersatzverkuendung_waffenverbote_oepnv.pdf?__blob=publicationFile&v=2 erfolgt. Die Ersatzverkündung vom
- Dezember 2024 ist am
- Januar 2024 um den Verkündungsbefehl, Ort und Datum der Ausfertigung sowie die Unterschriften des Ministerpräsidenten und der mitzeichnenden Ministerin und des mitzeichnenden Ministers berichtigt worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2025, Nr. 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B59NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Waff%C3%96PNVVerbotV_SH_!_3