r Abwendung von Schäden durch Kormorane Vom 3. April 2025
m 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
r Einzelansicht Landesverordnung
r Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 3. April 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung
r Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 3. April 2025 08.05.2025 Eingangsformel 08.05.2025 § 1 - Allgemeine
lassung von Ausnahmen, Beschränkungen 08.05.2025 § 2 - Berechtigte Personen 08.05.2025 § 3 - Berichtspflicht 08.05.2025 § 4 - Inkrafttreten 08.05.2025 Anlage 1 08.05.2025 Anlage 2 08.05.2025 Anlage 3 08.05.2025 Anlage 4 08.05.2025 Anlage 5 08.05.2025 Aufgrund des § 45 Absatz 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung
r Übertragung der
ständigkeit
m Erlass einer Rechtsverordnung
r Abwendung kormoranbedingter Schäden vom 17. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein:
r Einzelansicht Eingangsformel § 1 Allgemeine
lassung von Ausnahmen, Beschränkungen
r Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und
m Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden,
Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802),
letzt geändert durch Verordnung vom
letzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733)
m Schutz von Fischarten ausgewiesen sind, oder 4. wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Meter auf oder an einem Küstengewässer oder oberirdischen Gewässerteil aufhalten, an dem Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Bereich an den Gewässern nach Satz 1 wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern nach Satz 1 ist der Abschuss ebenfalls
lässig.
m 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang
lässig. Der Abschuss von Kormoranen gemäß Absatz 1 Nummer 4 ist innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 für die Dauer von 4 Wochen nach der Durchführung entsprechender Aalbesatzmaßnahmen
lässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig
r Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H- S. 733), verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009 1 , auch wenn sie noch nicht
m Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301),
letzt geändert durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen
letzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom
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lassungszeitraumes. Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
m 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009, auch wenn sie noch nicht
m Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Fußnoten 1) Richtlinie (EG) Nummer 147/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
r Einzelansicht § 1 § 2 Berechtigte Personen
m Abschuss nach § 1 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person
m Abschuss ermächtigt worden ist.
m Abschuss nach § 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung
informieren.
letzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328).
r Einzelansicht § 2 § 3 Berichtspflicht Wer von der
lassung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis
m 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane nach einem von der oberen Naturschutzbehörde vorgegeben Muster
berichten. Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Absatz 4 sowie die Ringnummern von beringten Tieren. Das Berichtsmuster ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein erhältlich.
r Einzelansicht § 3 § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
r Einzelansicht § 4 Anlage 1 (
Absatz 3 Nummer 1)
r Einzelansicht Anlage 2 (
Absatz 3 Nummer 1)
r Einzelansicht Anlage 3 (
Absatz 3 Nummer 1)
r Einzelansicht Anlage 4 (
Absatz 3 Nummer 1)
r Einzelansicht Anlage 5 (
Absatz 3 Nummer 3)
r Einzelansicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.