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KormoranV SH 2025 Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 1 Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 3. April 2025 gültig ab: 08.05

verordnung

r Abwendung von Schäden durch Kormorane Vom 3. April 2025

m 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

r Einzelansicht Landesverordnung

r Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 3. April 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung

r Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 3. April 2025 08.05.2025 Eingangsformel 08.05.2025 § 1 - Allgemeine

lassung von Ausnahmen, Beschränkungen 08.05.2025 § 2 - Berechtigte Personen 08.05.2025 § 3 - Berichtspflicht 08.05.2025 § 4 - Inkrafttreten 08.05.2025 Anlage 1 08.05.2025 Anlage 2 08.05.2025 Anlage 3 08.05.2025 Anlage 4 08.05.2025 Anlage 5 08.05.2025 Aufgrund des § 45 Absatz 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),

letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung

r Übertragung der

ständigkeit

m Erlass einer Rechtsverordnung

r Abwendung kormoranbedingter Schäden vom 17. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein:

r Einzelansicht Eingangsformel § 1 Allgemeine

lassung von Ausnahmen, Beschränkungen

(1)

r Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und

m Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden,

  1. wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten, die sich an oder auf fischereiwirtschaftlich genutzten Küstengewässern befinden, aufhalten, oder
  2. wenn sie sich an oder auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben aufhalten, oder
  3. wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 4 und 6 der Anlage 2

§ 7der Küstenfischereiverordnung vom 3.

Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802),

letzt geändert durch Verordnung vom

  1. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 31) oder nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 der Binnenfischereiverordnung vom
  2. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557),

letzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733)

m Schutz von Fischarten ausgewiesen sind, oder 4. wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Meter auf oder an einem Küstengewässer oder oberirdischen Gewässerteil aufhalten, an dem Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Bereich an den Gewässern nach Satz 1 wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern nach Satz 1 ist der Abschuss ebenfalls

lässig.

(2)Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 15. August bis

m 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang

lässig. Der Abschuss von Kormoranen gemäß Absatz 1 Nummer 4 ist innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 für die Dauer von 4 Wochen nach der Durchführung entsprechender Aalbesatzmaßnahmen

lässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig

r Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.

(3)Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300),

letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H- S. 733), verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009 1 , auch wenn sie noch nicht

m Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301),

letzt geändert durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen

letzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom

  1. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten:
  2. „1423-491 Schlei“ westlich Rabelsund in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom
  3. Oktober bis

m

  1. Dezember außerhalb folgender Schleibereiche: Grödersbyer Noor bei Arnis, Bucht am Norderhaken, Bucht am Süderhaken (Bukenoor), Lindauer Noor bei Lindaunis, Gunnebyer Noor bei Ulsnis, Büstorfer Noor bei Gut Büstorf, Ornumer Noor, Missunder Noor bei Missunde, Brodersbyer Noor bei Brodersby/Knöös, Süd- und Ostufer der Großen Breite vor Louisenlund und Weseby, Umgebungsbereiche um das NSG Reesholm und um den Möwenberg (Anlagen 1 bis 4), hinsichtlich des Abschusses bei Aalbesatz gilt der in Absatz 2 für Gebiete außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten genannte Zeitraum vom
  2. August bis

m

  1. März
  2. „1530-491 Östliche Kieler Bucht“ und „1633-491 Ostsee östlich Wagrien“ in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom
  3. August bis

m

  1. Oktober,
  2. „2031-401 Traveförde“ in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten mit Ausnahme des Gebiets „Pötenitzer Wiek“ (Anlage 5) seewärts der Possehl-Brücke in Lübeck innerhalb des in Absatz 2 genannten

lassungszeitraumes. Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4)Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase vom 15. August bis

m 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009, auch wenn sie noch nicht

m Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Fußnoten 1) Richtlinie (EG) Nummer 147/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie (EU) Nummer 17/2013 des Rates vom
  2. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)

r Einzelansicht § 1 § 2 Berechtigte Personen

(1)

m Abschuss nach § 1 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person

m Abschuss ermächtigt worden ist.

(2)Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einer Jagdscheininhaberin oder einem Jagdscheininhaber die Berechtigung

m Abschuss nach § 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung

informieren.

(3)Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des § 13 Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. 2003 S. 1957),

letzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328).

(4)Werden die Pflichten gemäß der Kormoranverordnung nicht erfüllt, kann die oberste Naturschutzbehörde die berechtigten Personen im Folgejahr von der Abschussregelung ausschließen.

r Einzelansicht § 2 § 3 Berichtspflicht Wer von der

lassung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis

m 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane nach einem von der oberen Naturschutzbehörde vorgegeben Muster

berichten. Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Absatz 4 sowie die Ringnummern von beringten Tieren. Das Berichtsmuster ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein erhältlich.

r Einzelansicht § 3 § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

r Einzelansicht § 4 Anlage 1 (

§ 1

Absatz 3 Nummer 1)

r Einzelansicht Anlage 2 (

§ 1

Absatz 3 Nummer 1)

r Einzelansicht Anlage 3 (

§ 1

Absatz 3 Nummer 1)

r Einzelansicht Anlage 4 (

§ 1

Absatz 3 Nummer 1)

r Einzelansicht Anlage 5 (

§ 1

Absatz 3 Nummer 3)

r Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.