Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 7. Mai 2012 § 2 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde.
(2)Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.
(3)Vor der Erstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom
- Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Grundstücke in Privateigentum, welche nicht gewerblich genutzt werden oder werden sollen, erfolgt die Auskunft kostenfrei.
(4)Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KampfmV SH 2012, vom 27.10.2023, gültig ab 17.11.2023 bis 30.04.2025 § 2 KampfmV SH 2012, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 16.11.2023 § 2 KampfmV SH 2012, vom 22.07.2015, gültig ab 28.08.2015 bis 21.02.2019 § 2 KampfmV SH 2012, vom 07.05.2012, gültig ab 01.06.2012 bis 30.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 539 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B66NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KampfmV_SH_!_2