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§ 6 ZustVO JArbSchG Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Zuständigkeitsver

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz - ZustVO JArbSchG -) Vom 12. Juli 1978 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügb

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz - ZustVO JArbSchG -) vom

  1. Juli 1978 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz - ZustVO JArbSchG -) vom
  2. Juli 1978 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 22.02.2019 § 2 01.07.2025 § 3 01.01.2003 § 4 01.05.2015 § 5 17.11.2023 § 6 01.01.2003 Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
  3. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

§ 1

§ 2 Aufsichtsbehörden nach § 51 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind

  1. a)das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit und
  2. b)für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter.

§ 2

§ 3 Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung in Familienhaushalten geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.

§ 3§ 4

(1)Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung gebildet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung beruft die Mitglieder (§ 55 Abs. 3 und 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes).
(2)Die Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

§ 4§ 5

(1)Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vorgeschlagen.
(2)Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 5§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 30. Januar 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 17) außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.