Landesverordnung zur Ermittlung und Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord für die Jahre 2023 bis 2027 Vom 13. Dezember 2022 § 1 Vorauszahlungen
(1)Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Vorauszahlungen auf die Ausgleichszahlungen werden für die Jahre 2023 bis 2027 wie folgt festgelegt: 2023: 10 915 000 € 2024: 11 953 000 € 2025: 13 012 000 € 2026: 14 342 000 € 2027: 14 763 000 €.
(2)Die Vorauszahlungen auf die Ausgleichszahlung erfolgt in gleichen Teilen jeweils monatlich im Voraus.
(3)Grundlage für die Höhe der Vorauszahlungen nach Absatz 1 sind der zwischen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde und der Unfallkasse Nord abgestimmte Stellenplan und die Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein (Personalkostentabelle) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung ( https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/H/haushalt_landeshaushalt/Personalkostentabelle.html ). Zusätzlich zu den Personalkosten ohne Personalgemeinkosten, enthält die Vorauszahlung nach § 1 Absatz 1 auch folgende Zuschläge für Hilfspersonal, Leitung, Verwaltung, Sachkosten, IT-Kosten und Kosten des Außendienstes. Die Zuschläge werden auf Grundlage der Personalkosten ohne Personalgemeinkosten berechnet und betragen 7 % für Hilfspersonal 5 % für Führungspersonal 10 % für Verwaltung 10 % für Sachkosten, 5% für IT-Kosten und 2% für Kosten des Außendienstes.
(4)Die Vorauszahlung nach Absatz 1 enthält 100 000 € für Beihilfezahlungen an pensionierte Beamtinnen und Beamte der Unfallkasse Nord, die für den Bereich staatlicher Arbeitsschutz eingesetzt waren.
(5)Die Unfallkasse Nord erhält zur Bildung von Altersrückstellungen nach § 172c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - vom
- August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 11 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom
- September 2009 (BGBl. I S. 3170), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1493), für das Haushaltsjahr 2023 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 116 000 €. Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist die Höhe der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172c SGB VII in Verbindung mit der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung durch Vorlage der Berechnung der Barwerte gemäß § 172c Absatz 4 des SGB VII nachzuweisen und dem darin festgelegten Wert anzupassen.
(6)Die Auszahlung der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen erfolgt jeweils zum Ende des Haushaltsjahres zusätzlich zu den Zahlungen nach § 1 Absatz 1. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2023, 3 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B7BNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UnfKNordAusglZV_SH_!_1