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CanZustVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz (Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - CanZu

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz (Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - CanZustVO) Vom 18. Juni 2024 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz (Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - CanZustVO) vom

  1. Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz (Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - CanZustVO) vom
  2. Juni 2024 05.07.2024 § 1 - Zuständigkeiten des Landeslabors Schleswig-Holstein 05.07.2024 § 2 - Zuständigkeiten des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums 05.07.2024 § 3 - Zuständigkeiten des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit 01.07.2025 § 4 - Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte 05.07.2024 § 5 - Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen Ministeriums 01.07.2025 § 1 Zuständigkeiten des Landeslabors Schleswig-Holstein Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom
  3. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 2) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG und die behördliche Überwachung nach § 27 KCanG sowie die damit verbundenen Maßnahmen.

§ 1

§ 2 Zuständigkeiten des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem KCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landeslabor Schleswig-Holstein in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 1.

§ 2

§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit ist zuständige Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 27) für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Apotheken.

§ 3

§ 4 Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte Die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 MedCanG für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Ärztinnen und Ärzte.

§ 4

§ 5 Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen Ministeriums Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem MedCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.