Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz (Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - CanZustVO) vom
§ 2 Zuständigkeiten des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem KCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landeslabor Schleswig-Holstein in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 1.
§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit ist zuständige Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 27) für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Apotheken.
§ 4 Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte Die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 MedCanG für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Ärztinnen und Ärzte.
§ 5 Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen Ministeriums Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem MedCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.