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§ 6 EWKSG§9AV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und

Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein Vom 1. November 2022 * § 6 Anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien

(1)Für die anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG in Verbindung mit § 2 Nummer 5 EWKG sind ergänzend die folgenden Absätze maßgeblich.
(2)Die gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG anerkannte Nutzung von Geothermie und Umweltwärme schließt die Nutzung von Abwärme nach § 2 Nummer 1 EWKG ein und ist durch folgende technische Lösungen möglich:
  1. elektrisch oder gasbetriebene Sole/Wasser-Wärmepumpen, Wasser/Wasser-Wärmepumpen oder Luft/Wasser-Wärmepumpen, die nach der Verordnung (EU) 813/2013 1 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden,
  2. elektrisch oder gasbetriebene Luft/Luft-Wärmepumpen oder festverbaute Luftheizungsprodukte, die nach der Verordnung (EU) 2016/2281 2 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden,
  3. festverbaute Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung, die nach der Verordnung (EU) 1253/2014 3 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach den Technischen Baubestimmungen Schleswig-Holstein (VV TB SH) vom
  4. April 2021 (Amtsbl. Schl.-H. 2021 Nr. 19, S. 607) erfüllen,
  5. Nutzung von Abwärme, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang produziert wird, wenn hierdurch entweder 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs gedeckt wird oder mindestens 50 Prozent der Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden oder mindestens 50 Prozent der Wohnfläche bei Wohngebäuden versorgt wird.
(3)Für die gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG anerkannte Nutzung von fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse gelten folgende Voraussetzungen: 1. Eine öl- oder gasbetriebene Heizungsanlage oder gasbetriebene Brennstoffzelle wird zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs genutzt und mit einem Brennstoff betrieben, der durch Beimischung zu mindestens 15 Prozent aus Erneuerbaren Energien besteht; wenn ein Brennstoff eingesetzt werden soll, der durch Beimischung zu einem geringeren Prozentsatz aus Erneuerbaren Energien besteht, muss dies in Kombination mit anderen Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 EWKG erfolgen; der Nachweis über den beigemischten Anteil kann beispielsweise durch einen Bezugsvertrag oder eine Rechnung nachgewiesen werden, sofern
  1. a)gasförmige Biomasse den Voraussetzungen des § 40 Absatz 3 Nummer 2 GEG entspricht oder
  2. b)flüssige Biomasse den Anforderungen nach § 39 Absatz 3 GEG entspricht; 2. bei Betrieb von mehreren zentralen Heizkesseln zur Deckung der Grundlast werden mindestens 15 Prozent der Nennwärmeleistung des Kessels durch Biomasse gedeckt; 3. feste Biomasse wird wie folgt genutzt:
  3. a)für den Betrieb einer Heizungsanlage zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs,
  4. b)für den Betrieb einer Heizungsanlage zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs, was durch Rechnung oder Eigenerklärung nachzuweisen ist,
  5. c)für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen gemäß § 2 Nummer 3 der 1. BImSchV, welche mindestens 30 Prozent der Wohnfläche nachweisbar beheizen und an mindestens 90 Tagen im Jahr benutzt werden oder mit einem Wasserwärmeüberträger zum Zentralheizungssystem ausgestattet sind,
  6. d)in Ausnahmefällen ersatzweise anstelle der Anforderungen des Buchstaben c für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen gemäß § 2 Nummer 3 der 1. BImSchV zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs, was durch Rechnung oder Eigenerklärung nachzuweisen ist.
(4)Die anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien kann auch durch Nutzung von daraus erzeugtem Strom in einer Stromdirektheizung erfolgen, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird. In dem Fall ist über einen Strombezugsvertrag oder durch eine Erzeugung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen, dass ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien zum Einsatz kommt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Umsetzung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom
  1. November 2022 (GVOBl. S. 932) 1) Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom
  2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136-161) 2) Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom
  3. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (Text von Bedeutung für den EWR) vom 30.11.2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1-50) 3) Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 07.07.2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8-26) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B94NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EWKSG!9AV_SH_!_6

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