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Eingangsformel SprachFestFöV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Erprobung einer frühzeitigen Feststellung des Sprachstandes und der

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung zur Erprobung einer frühzeitigen Feststellung des Sprachstandes und der Sprachförderung vor der Einschulung im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz Vom 21. Februar 2025 Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Erprobung einer frühzeitigen Feststellung des Sprachstandes und der Sprachförderung vor der Einschulung im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz vom

  1. Februar 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Erprobung einer frühzeitigen Feststellung des Sprachstandes und der Sprachförderung vor der Einschulung im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz vom
  2. Februar 2025 02.04.2025 bis 31.07.2027 Eingangsformel 02.04.2025 bis 31.07.2027 § 1 - Ziel des Modellvorhabens 02.04.2025 bis 31.07.2027 § 2 - Durchführung des Modellvorhabens 02.04.2025 bis 31.07.2027 § 3 - Schulen des Modellvorhabens 02.04.2025 bis 31.07.2027 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 02.04.2025 bis 31.07.2027 Anlage - Schulen des Modellvorhabens gemäß § 3 02.04.2025 bis 31.07.2027 Aufgrund des § 138 Absatz 3 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Schulgesetzes vom
  3. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 8), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Eingangsformel § 1 Ziel des Modellvorhabens Durch das Modellvorhaben sollen Beeinträchtigungen und Verzögerungen in der Sprachentwicklung bei Kindern möglichst so frühzeitig erkannt werden, dass über einen Zeitraum von grundsätzlich einem ganzen Schuljahr vor dem Beginn des Schulbesuchs eine geeignete Sprachförderung erfolgen kann.

§ 1§ 2 Durchführung des Modellvorhabens

(1)Das Modellvorhaben umfasst die Schuljahre 2024/25 bis 2026/27.
(2)Die Sprachstandsfeststellung durch die teilnehmenden Grundschulen oder Grund- und Gemeinschaftsschulen soll
  1. in den Monaten April und Mai 2025 (Erste Phase) und
  2. in den Monaten April und Mai 2026 (Zweite Phase) stattfinden.
(3)Die nach Maßgabe des jeweiligen Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung vorgesehene Sprachförderung soll
  1. in der Ersten Phase im Schuljahr 2025/26 und
  2. in der Zweiten Phase im Schuljahr 2026/27 erfolgen.
(4)An dem Modellvorhaben können Kinder teilnehmen, die gemäß § 22 Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom
  1. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 8),
  3. mit Beginn des Schuljahres 2026/27 (Erste Phase) sowie
  4. mit Beginn des Schuljahres 2027/28 (Zweite Phase) schulpflichtig werden. Das Modellvorhaben richtet sich vorrangig an Kinder, für welche die jeweils teilnehmende Grundschule oder Grund- und Gemeinschaftsschule nach dem örtlichen Einzugsbereich voraussichtlich die gemäß § 1 Absatz 4 der Landesverordnung über Grundschulen vom
  5. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. Juni 2022 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 240), zuständige Grundschule sein wird. Eine Teilnahme an dem Modellvorhaben ist unabhängig davon möglich, ob das jeweilige Kind eine Kindertageseinrichtung besucht.
(5)Es besteht weder eine Pflicht zur Teilnahme an dem Modellvorhaben noch ein Anspruch auf Sprachförderung im Rahmen des Modellvorhabens. Die durchgängige Teilnahme eines Kindes an einer Sprachförderung gemäß Absatz 2 und 3 schließt eine spätere Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 SchulG aus.

§ 2

§ 3 Schulen des Modellvorhabens Die am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen sind in der Anlage aufgeführt, welche Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

§ 4

Anlage (zu § 3) Schulen des Modellvorhabens gemäß § 3 Erste Phase • Grundschule Mastbrook in Rendsburg, • Hans-Claussen-Schule in Pinneberg, • Watt’n Meer Schule in Wesselburen, • Grundschule Wellenkamp in Itzehoe, • Heinrich-Mann-Schule in Lübeck, • Schule Ramsharde in Flensburg, • Hans-Christian-Andersen-Schule in Kiel, • Timm-Kröger-Schule in Neumünster, • Bugenhagenschule in Schleswig und • Rübekampschule in Pinneberg Zweite Phase: Die Schulen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens benannt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.