Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen (Personalqualifikationsverordnung - PQVO) Vom 6. Januar 2021 § 9 Zertifizierte Qualifizierungen; Anlage
(1)Die Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung muss mindestens 480 Zeitstunden umfassen und die Inhalte der Anlage Nummer 1 berücksichtigen. Nach dem 31. Dezember 2023 begonnene Qualifizierungen müssen nach Absatz 3 und 4 zertifiziert und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein.
(2)Die für einen Einsatz als Gruppenleitung erforderliche Qualifizierung nach § 28 Absatz 1a KiTaG muss mindestens 480 Zeitstunden umfassen, die Inhalte der Anlage Nummer 2 berücksichtigen sowie nach Absatz 3 und 4 zertifiziert und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein.
(3)Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium zertifiziert unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Qualifizierungen
- auf Antrag des Weiterbildungsträgers,
- im Einzelfall auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen, wenn die absolvierte Qualifizierung nicht zertifiziert worden ist und die Zertifizierung auch nicht durch den Weiterbildungsträger beantragt worden ist. Für die Beantragung der Zertifizierung sind amtliche Formulare zu nutzen. Es werden keine Gebühren erhoben.
(4)Die Zertifizierung setzt voraus, dass
- der Weiterbildungsträger nachweislich auf dem Gebiet der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfahren ist,
- der Weiterbildungsträger für die Vermittlung der sozialpädagogischen Inhalte Dozentinnen und Dozenten einsetzt, die mindestens über das Qualifikationsniveau nach § 28 Absatz 1 KiTaG und nachweislich eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften und den zu vermittelnden Inhalten verfügen,
- der Weiterbildungsträger die Anwendung von kompetenzorientierten Methoden sicherstellt, die den Erwerb von Wissen, Fertigkeiten, Sozialkompetenz und Selbstständigkeit der Teilnehmenden ermöglicht,
- die Qualifizierung oder die Kombination mehrerer Qualifizierungen die in der Anlage zu dieser Landesverordnung aufgeführten Weiterbildungsmodule und eine Abschlussprüfung umfasst; zur Schwerpunktsetzung kann der Weiterbildungsträger die in der Anlage für die Module vorgesehenen Stunden jeweils um bis zu zehn Zeitstunden unterschreiten und die Zeitstunden auf andere Module übertragen, und
- mindestens 60 % der Mindestzeitstunden in Präsenz und höchstens 30 % in Distanzunterrichtsformen unter Einsatz von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, und höchstens 10 % für Selbstlernphasen vorgesehen sind.
(5)Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 PQVO, vom 06.01.2021, gültig ab 01.01.2021 bis 14.09.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 17 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B9BNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PersQualV_SH_!_9