Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) * Vom 11. Januar 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom
- Januar 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom
- Januar 2012 01.01.2013 § 1 - Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus 18.03.2025 § 2 - Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr 18.03.2025 § 3 - Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte 01.01.2013 § 4 - Erlass von Rechtsverordnungen 22.02.2019 § 5 - Übergangsvorschrift 01.01.2013 § 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
(1)Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist zuständig für
- die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, §§ 28 bis 41 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wobei die Durchführung der Planfeststellungsverfahren dem Amt für Planfeststellung Verkehr obliegt,
- die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 und § 32 Absatz 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,
- die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten,
- die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45 a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten, soweit nicht die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom
- Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- April 2021 (BGBl. I S. 822, 831), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft.
(2)Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.
§ 1
§ 2 Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist.
§ 2
§ 3 Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte Die Landrätinnen oder Landräte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter
- genannten Verkehrsarten,
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter
- genannten Verkehrsarten,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 BOKraft für die Ausnahmen von § 26 Abs. 2 BOKraft.
§ 3§ 4 Erlass von Rechtsverordnungen
(1)Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung festzulegen, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2)Die Kreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxenverordnungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zu erlassen.
§ 4
§ 5 Übergangsvorschrift Für Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung.
§ 5