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§ 1 PBefG-ZustVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Landesverordnung über

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) * Vom 11. Januar 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom

  1. Januar 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom
  2. Januar 2012 01.01.2013 § 1 - Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus 18.03.2025 § 2 - Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr 18.03.2025 § 3 - Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte 01.01.2013 § 4 - Erlass von Rechtsverordnungen 22.02.2019 § 5 - Übergangsvorschrift 01.01.2013 § 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(1)Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist zuständig für
  1. die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
  2. die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
  3. die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, §§ 28 bis 41 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wobei die Durchführung der Planfeststellungsverfahren dem Amt für Planfeststellung Verkehr obliegt,
  4. die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
  5. die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
  6. die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 und § 32 Absatz 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
  7. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
  8. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,
  9. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten,
  10. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45 a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,
  11. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten, soweit nicht die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist,
  12. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom
  13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  14. April 2021 (BGBl. I S. 822, 831), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft.
(2)Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.

§ 1

§ 2 Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
  2. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte Die Landrätinnen oder Landräte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
  2. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter
  3. genannten Verkehrsarten,
  4. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter
  5. genannten Verkehrsarten,
  6. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 BOKraft für die Ausnahmen von § 26 Abs. 2 BOKraft.

§ 3§ 4 Erlass von Rechtsverordnungen

(1)Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung festzulegen, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2)Die Kreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxenverordnungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zu erlassen.

§ 4

§ 5 Übergangsvorschrift Für Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.