Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6verordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht Vom 25. Mai 2021 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht vom
- Mai 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht vom
- Mai 2021 11.06.2021 § 1 - Anwendungsbereich 20.01.2023 § 2 - Betriebsnummer 20.01.2023 § 3 - Meldepflicht nach der Düngeverordnung 20.01.2023 § 4 - Meldepflichten für Wirtschaftsdünger 23.01.2025 § 5 - Datenverarbeitung 20.01.2023 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 20.01.2023 § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung trifft Regelungen
- für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 17 der Düngeverordnung (DüV) vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477), die einen Betrieb mit Sitz in Schleswig-Holstein haben und
- für Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom
- Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom
- April 2020 (BGBl. I S. 846, 861), und für Empfänger und Empfängerinnen nach § 2 Satz 1 Nummer 3 WDüngV.
§ 1
§ 2 Betriebsnummer Als Betriebsnummer ist die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3523, 3524) zu verwenden. Ist eine Betriebsnummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der nach § 2 Satz 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom
- Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657) zuständigen Behörde anzufordern.
§ 2§ 3 Meldepflicht nach der Düngeverordnung
(1)Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben bis zum
- März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres
- die nach § 10 Absatz 1 und 2 der DüV aufzuzeichnenden Angaben,
- die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nach § 6 Absatz 4 DüV und
- in den nach § 3 der Landesdüngeverordnung vom
- Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1078), geändert durch Verordnung vom
- November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 936), ausgewiesenen belasteten Gebieten die Aufzeichnungen zur Einhaltung der zusätzlichen Auflagen nach § 13a Absatz 2 der DüV in die von der zuständigen Stelle bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Die nach § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentierenden Daten sind zusätzlich unter Angabe des Aufbringungsdatums zu melden.
(2)Für die Meldungen nach Absatz 1 wird das Kalenderjahr als das Düngejahr festgelegt.
(3)Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die in § 10 Absatz 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.
§ 3
§ 4 Meldepflichten für Wirtschaftsdünger Abgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft die meldepflichtigen Daten der zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom
- Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 43, 44), für den Halbjahreszeitraum
- Januar bis
- Juni bis zum Ablauf des
- Juli desselben Kalenderjahres und für den Halbjahreszeitraum
- Juli bis
- Dezember bis zum Ablauf des
- Januar des Folgejahres in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Satz 1 gilt auch für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden. Meldepflichtige Daten sind
- Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers sowie der Empfängerin oder des Empfängers nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 WDüngV,
- Datum der Abgabe oder der Übernahme,
- Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes,
- den abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe in Tonnen Frischmasse und deren a) Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N), an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse, b) Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt sowie c) Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
- Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers nach § 2 Satz 1 Nummer 2 WDüngV sowie
- bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationen.
§ 4
§ 5 Datenverarbeitung Zentrale Stelle im Sinne des § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
§ 5
§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 6