Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz - LKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 § 4 Meldungen (1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte (Meldende) sind verpflichtet, bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und klinisch bösartig verlaufende benigne Hirntumore bei einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein der Vertrauensstelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit dem nach Absatz 6 festgelegten Formblatt oder Datensatz unter Angabe der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 zu melden (namentliche Meldepflicht); gegen die Meldung ist ein Widerspruch nicht zulässig. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten einer Nachsorgeleitstelle ein Dokumentationsbogen übersandt wird und die Nachsorgeleitstelle im Auftrage der Meldenden die Meldung mit deren Anschrift abgegeben hat. Die Meldepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem seit der erstmaligen Diagnose der Neubildung ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Die Vertrauensstelle kann im Einvernehmen mit der Landesregisterbehörde bestimmen, dass über bestimmte mehrfache bösartige Neubildungen nur eine Meldung abzugeben ist.
(2)Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende, die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sowie die Nachsorgeleitstelle bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende sicherzustellen, dass für jede bösartige Neubildung eine Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht.
(3)Die Meldenden haben ein Melderecht bei Patientinnen oder Patienten
- mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein für Meldungen von bösartigen Neubildungen ab 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach dem Erlöschen der Meldepflicht und
- ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein, soweit diese der Übermittlung an das für den Wohnort zuständige Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle zustimmen. Die Vertrauensstelle leitet in diesem Fall die Daten entsprechend weiter und vernichtet die bei ihr gespeicherten Daten unverzüglich.
(4)Die Meldenden sollen die Patientinnen oder Patienten über die Meldepflicht oder das Melderecht unterrichten, sofern eine Aufklärung über die Erkrankung erfolgt ist. Den Patientinnen oder Patienten soll der Inhalt der Meldung bekannt gegeben werden. Patientinnen und Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und darüber unterrichtet werden, dass in diesem Falle die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 in der Vertrauensstelle dauerhaft gespeichert werden. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben erteilt hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten.
(5)Meldende haben eine Referenzliste zu führen, in der die gemeldeten Patientinnen oder Patienten, die ihre Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht erteilt oder später widerrufen haben, namentlich mit ihrer Anschrift verzeichnet sind. In die Meldung ist die Referenzlistennummer aufzunehmen, die der Patientin oder dem Patienten zugeordnet ist.
(6)Die Landesregisterbehörde bestimmt im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz das Muster des Formblattes für die Meldungen der epidemiologischen Daten und die Beschreibung des entsprechenden Datensatzes für elektronische Datenträger. Die Referenzliste nach Absatz 5 ist zur Aufbewahrung dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz zu übergeben, wenn die Meldestelle nicht mehr besteht.
(7)Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die erforderlichen Daten aller Todesbescheinigungen zu übermitteln, die dort wie Meldungen bearbeitet werden. Aus den Daten bisher nicht namentlich gespeicherter Patientinnen oder Patienten sind die Kontrollnummer und der Namenscode zu bilden und zu speichern. Die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden; sie sind nach Anzeige der Registerstelle über den Abschluss der Bearbeitung zu löschen.
(8)Für die Meldung von Neubildungen, für die eine Meldepflicht oder ein Melderecht besteht, zahlt die Vertrauensstelle eine Vergütung aus. Die oberste Landesgesundheitsbehörde regelt die näheren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschrift.
(9)Die Vertrauensstelle hat die von Meldenden oder Krebsregistern anderer Länder und die vom Kinderkrebsregister übermittelten Daten zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein wie die übrigen Meldungen zu verarbeiten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 78 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002BB4NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LKRG_SH_!_4