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§ 6 LKRG Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahren bei der Vertrauensstelle Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsre

Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz - LKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 § 6 Verfahren bei der Vertrauensstelle (1) Die Vertrau

ensstelle hat die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu berichtigen. Sie übernimmt die epidemiologischen Daten nach § 3 Abs. 5 auf Datenträger, die von den Datenträgern zur Speicherung der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 getrennt sind. Die Vertrauensstelle bildet die Kontrollnummer und den Namenscode und übernimmt beide mit den übrigen Angaben der Meldung in einen vorläufigen Datensatz. Der vorläufige Datensatz enthält darüber hinaus 1. die Daten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 9 und 14, 2. die Referenzlistennummer und 3. Angaben über Unterrichtungen und Zustimmungen der Patientinnen und Patienten nach § 4 Abs. 4.

(2)Wenn die Meldung nicht die Angabe enthält, dass die Patientin oder der Patient zugestimmt hat, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, sind die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit Ausnahme der Postleitzahl und des Wohnortes vor der endgültigen Speicherung im vorläufigen Datensatz zu löschen.
(3)Bei allen Meldungen speichert die Vertrauensstelle die nach § 3 Abs. 6 gebildeten Patientennummern und die Angaben über die Meldenden. Vorläufige Datensätze sind vor ihrer endgültigen Speicherung mit den bereits gespeicherten Datensätzen abzugleichen, um Mehrfachmeldungen zu erkennen und falsche Zuordnungen zu vermeiden.
(4)Der Registerstelle sind folgende Daten zu übermitteln:
  1. die epidemiologischen Daten, soweit erforderlich hinsichtlich der Angaben nach § 3 Abs. 5 Nr. 7 auch unverschlüsselt,
  2. die Kontrollnummer und die Patientennummer,
  3. die Art der Meldestelle, ihr Sitz nach kreisfreier Stadt oder Kreis sowie das Datum der Meldung,
  4. Angaben über Unterrichtungen und Zustimmungen der Patientinnen und Patienten nach § 4 Abs. 4 sowie
  5. die Herkunft der Daten aus Todesbescheinigungen. Die Daten nach Nummer 1, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit Ausnahme der Postleitzahl und des Wohnortes von Patientinnen und Patienten, die nicht zugestimmt haben, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und die mit den Meldungen übersandten Unterlagen und Daten sind in der Vertrauensstelle nach der abschließenden Bearbeitung, spätestens drei Monate nach Übermittlung, zu vernichten oder zu löschen.
(5)Widerruft eine Patientin oder ein Patient ihre oder seine Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben gegenüber der oder dem Meldenden, ist die Vertrauensstelle von der oder dem Meldenden über den Widerruf zu unterrichten. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Vertrauensstelle, unterrichtet diese die oder den Meldenden. Nach einem Widerruf speichert die Vertrauensstelle den Hinweis, dass die Patientin oder der Patient zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht zur Verfügung steht und löscht die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit Ausnahme der Postleitzahl und des Wohnortes; sie unterrichtet die Registerstelle unter Angabe der Kontrollnummer oder der Patientennummer über den Widerruf. Der Widerruf ist von der oder dem Meldenden in der Patientenakte zu vermerken.
(6)Zur Unterstützung der klinischen Forschung darf die Vertrauensstelle auf Antrag eines Klinikregisters für eine nach Geschlecht, Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Geburtsdatum benannte Person die Kontroll- oder Patientennummer ermitteln und der Registerstelle übermitteln. Die Registerstelle darf der Vertrauensstelle ein zu dieser Kontroll- oder Patientennummer gespeichertes Sterbedatum und die Todesursache zur Bekanntgabe an das Klinikregister übermitteln.
(7)Zur Unterstützung der Qualitätssicherung in der Therapie und in der Versorgung von Krebserkrankungen darf die Vertrauensstelle auf Antrag von Meldenden für von ihnen gemeldete Personen die Kontrollnummern und die Patientennummern ermitteln und sie der Registerstelle ohne Angabe über die oder den Meldenden übermitteln. Die Registerstelle darf über die Vertrauensstelle der oder dem Meldenden die zu diesen Kontroll- oder Patientennummern gespeicherten epidemiologischen Daten in aggregierter Form übermitteln und erläutern, soweit hierbei keine Angaben mitgeteilt werden, die eine Zuordnung zu einzelnen Personen ermöglichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LKRG, vom 20.10.2015, gültig ab 30.10.2015 bis 26.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 78 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002BB4NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LKRG_SH_!_6

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