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§ 1 LKNVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) v

Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) Vom

  1. Dezember 2007 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 7 Ges. v. 13.12.2024, GVOBl. S. 875, 930) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom
  2. Dezember 2007 (GVOBl. S. 633). zur Einzelansicht Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) vom
  3. Dezember 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) vom
  4. Dezember 2007 01.01.2008 § 1 01.01.2008 § 2 01.01.2025 § 1 Das Landesamt für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Husum errichtet. Es trägt ab dem
  5. Januar 2008 die Bezeichnung „Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz“. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig
  1. als untere Küstenschutzbehörde nach § 102 Absatz 2 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Elbe-Kilometer 573 sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;
  2. als untere Wasserbehörde nach § 4 Absatz 3 der Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom
  3. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 638);
  4. für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes;
  5. für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);
  6. für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Elbe-Kilometer 573;
  7. für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 27 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;
  8. für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 29 Absatz 1 des Landeswassergesetzes;
  9. für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;
  10. für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);
  11. als Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung;
  12. für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;
  13. für Aufgaben der operativen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG 1 und der Richtlinie 2007/60/EG 2
(2)Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes. Fußnoten 1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1). 2) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (ABl. L 288 S. 27). zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.