Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) Vom
- Dezember 2007 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 7 Ges. v. 13.12.2024, GVOBl. S. 875, 930) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2007 (GVOBl. S. 633). zur Einzelansicht Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) vom
- Dezember 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) vom
- Dezember 2007 01.01.2008 § 1 01.01.2008 § 2 01.01.2025 § 1 Das Landesamt für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Husum errichtet. Es trägt ab dem
- Januar 2008 die Bezeichnung „Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz“. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist zuständig
- als untere Küstenschutzbehörde nach § 102 Absatz 2 des Landeswassergesetzes insbesondere für den Küstenschutz der gesamten Nord- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halligen sowie des Elbebereichs bis zum Elbe-Kilometer 573 sowie für die Küstengewässerkunde für diesen Bereich;
- als untere Wasserbehörde nach § 4 Absatz 3 der Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom
- Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 638);
- für den zentralen Wach- und Warndienst der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes;
- für die landeseigenen Liegenschaften im Bereich der Küsten, der Küsten- und Hochwasserschutzanlagen, der Häfen, des Nationalparks und der Wasserwirtschaft (mit Ausnahme der Naturschutzliegenschaften im Bereich der Küsten);
- für die baufachlichen Aufgaben im Zuwendungsbereich für Hafenanlagen, Küstenschutzanlagen und sonstige Anlagen im Bereich der Küste sowie des Elbebereichs bis zum Elbe-Kilometer 573;
- für die Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung nach § 27 des Landeswassergesetzes, soweit nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen;
- für die Unterhaltung der Außentiefs nach § 29 Absatz 1 des Landeswassergesetzes;
- für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes;
- für den Bau, Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der landeseigenen Häfen (technische Hafenverwaltung);
- als Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung;
- für den Betrieb, die Verwaltung und Instandhaltung der Fähre Missunde;
- für Aufgaben der operativen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG 1 und der Richtlinie 2007/60/EG 2
(2)Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesbetrieb übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesbetriebes. Fußnoten 1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1). 2) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (ABl. L 288 S. 27). zur Einzelansicht § 2