Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) Vom 13. April 2023 § 2 Gewährung von Aufwandsentschädigungen
(1)Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen und ihre Stellvertretungen erhalten Aufwandsentschädigungen bis zu der in dieser Verordnung aufgeführten Höhe. Die Aufwandsentschädigungen werden als monatliche Pauschale gezahlt.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
- für die Kreiswehrführungen höchstens 945 Euro, sofern ihnen die Verwaltung der Feuerwehrtechnischen Zentrale nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und § 13 Absatz 4 BrSchG übertragen ist, höchstens 1.183 Euro,
- für die Stadtwehrführungen bei Städten bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 433 Euro, über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 512 Euro,
- für die Amtswehrführungen und die Gemeinde- und Ortswehrführungen bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 157 Euro, bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 169 Euro, bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 188 Euro, bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 209 Euro, bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 228 Euro, bis zu 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 267 Euro, bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 306 Euro, bis zu 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 354 Euro, bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 393 Euro, bis zu 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 473 Euro, bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 551 Euro, bis zu 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 630 Euro, bis zu 70 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 730 Euro, über 70 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 787 Euro; die zur Bemessung heranzuziehende Einwohnerzahl bezieht sich auf die im Ausrückebezirk der Ortsfeuerwehr gemeldeten Personen bis zu einer Höchstzahl von 30 000.
(3)Im Kreis Nordfriesland kann die Aufwandentschädigung für die Kreiswehrführung um 64 Euro erhöht werden.
(4)Die Stellvertretungen der Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens 75 Prozent der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführung betragen darf.
(5)Den Stellvertretungen kann für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung der jeweiligen Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung nach Absatz 4 eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die für jeden Tag der Vertretung höchstens ein Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2023, 225 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002BCENN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FrFWEntschV_SH_!_2