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VermGebVO Landesnorm Schleswig-Holstein Gebührenstaffel 1 - Teilungsvermessungen Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geo

Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO) Vom

  1. Oktober 2022 Gebührenstaffel 1 Teilungsvermessungen Vermessungsfläche bis einschließlich m 2 Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m 2 bis 10 bis 50 bis 150 bis 250 über 250 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 25 550 715 845 930 1.020 100 705 900 1.065 1.165 1.275 300 860 1.100 1.295 1.390 1.495 500 1.055 1.330 1.555 1.640 1.720 1.000 1.330 1.680 1.960 2.095 2.245 2.500 1.665 2.105 2.495 2.595 2.695 5.000 2.030 2.510 2.990 3.090 3.195 10.000 2.475 3.150 3.715 3.825 3.940 25.000 2.935 3.740 4.450 4.605 4.760 50.000 3.465 4.490 5.375 5.570 5.775 100.000 4.060 5.350 6.475 6.690 6.915 je weitere volle oder angefangene 100.000 zusätzlich 510 zusätzlich 720 zusätzlich 830 zusätzlich 875 zusätzlich 900 Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator: Anzahl der zu berechnenden Trennstücksflächen 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Multiplikator 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 Kommen mehr als 10 Trennstücksflächen in Betracht, ergibt sich der Multiplikator wie folgt: M = 1,9 + (n-10) 15 Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt. Anmerkungen zu Gebührenstaffel 1:
  2. Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln: mittlerer Bodenwert = Gesamtwert der Vermessungsfläche Vermessungsfläche
  3. Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an deren Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind die nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibende/n Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.
  4. Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Trennstücke, deren Flächen zu berechnen sind. Reststücksflächenberechnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt auch für Flächenberechnungen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.
  5. Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei einer getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für einen Gesamtauftrag.
  6. Werden im Zuge von Teilungsvermessungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 880 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002BD4NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermGebV_SH_Geb%C3%BChrenstaffel_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.