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§ 1 ZulVG Landesnorm Schleswig-Holstein - Verweigerung der Zulassung Gesetz zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen (- Z

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen (- ZulVG-) Vom 9. November 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen (- ZulVG -) vom

  1. November 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen (- ZulVG -) vom
  2. November 2006 01.01.2007 Eingangsformel 01.01.2007 § 1 - Verweigerung der Zulassung 01.01.2007 § 2 - Datenschutzbestimmungen 25.05.2018 § 3 - Übergangsbestimmung 01.01.2007 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Verweigerung der Zulassung

(1)Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn
  1. die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie
  2. die rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen in ihrem Zuständigkeitsbereich entrichtet worden sind. Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören insbesondere auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen.
(2)Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag ein Fahrzeug abweichend von Absatz 1 zulassen, wenn die Verweigerung der Zulassung eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde.
(3)Die Begleichung der Gebühren und Auslagen für die Zulassung und der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nur mit Barzahlung zulässig.
(4)Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter die Rückstände mit. Im Fall der Bevollmächtigung Dritter kann die Mitteilung nach Satz 1 an den Dritten erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter hierzu ihre oder seine Einwilligung schriftlich erklärt hat.

§ 1

§ 2 Datenschutzbestimmungen Die Zulassungsbehörde ist befugt, die im Bereich ihres Kassenwesens gespeicherten Daten von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern zu rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen im Einzelfall zu verarbeiten.

§ 2

§ 3 Übergangsbestimmung Die §§ 1 und 2 finden auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.