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§ 6 KStiftSHUmwdlG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgaben des Stiftungsrates Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holste

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts Vom 30. Mai 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom

  1. Mai 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom
  2. Mai 1995 01.01.2003 § 1 - Umwandlung, Errichtung und Rechtsform 01.01.2003 § 2 - Stiftungszweck 01.01.2003 § 3 - Stiftungskapital und Stiftungsmittel 01.01.2003 § 4 - Organe 01.01.2003 § 5 - Mitglieder des Stiftungsrates 17.11.2023 § 6 - Aufgaben des Stiftungsrates 01.01.2003 § 7 - Mitglieder des Vorstandes 17.11.2023 § 8 - Aufgaben des Vorstandes 01.01.2003 § 9 - Satzung 01.01.2003 § 10 - Aufsicht 01.01.2003 § 11 01.01.2003 § 12 - Inkrafttreten 01.01.2003 § 1 Umwandlung, Errichtung und Rechtsform

(1)Unter Umwandlung der im Jahre 1984 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründeten Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein wird mit demselben Namen eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2)Der Sitz der Stiftung ist Kiel.

§ 1§ 2 Stiftungszweck

(1)Die Stiftung hat den Zweck,
  1. Kulturgüter und Kunstgegenstände von herausragender Bedeutung für das Land Schleswig-Holstein zu sichern,
  2. Veranstaltungen und Publikationen von besonderem Interesse für die Kultur, Kunst oder Geschichte des Landes Schleswig-Holstein zu ermöglichen oder selbst durchzuführen,
  3. neue Formen und Entwicklungen auf den Gebieten von Kultur und Kunst zu fördern,
  4. Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der kulturellen Infrastruktur im Lande zu unterstützen. Mit Mitteln der Stiftung erworbene Gegenstände, Werke oder Güter werden Eigentum des Landes.
(2)Die Stiftung kann aus ihren Mitteln auch Zuwendungen geben an
  1. öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, die im Sinne des Stiftungszwecks nach Absatz 1 tätig sind,
  2. sonstige gemeinnützige Organisationen, die sich im Interesse des Landes der Erwerbung und Bewahrung wertvoller Kulturgüter und Kunstgegenstände widmen, Kultur- und Kunstveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder neue Formen und Entwicklungen auf den Gebieten von Kultur und Kunst gemäß Absatz 1 fördern,
  3. Einzelpersonen, die im Auftrag der Kulturstiftung entsprechend dem Stiftungszweck nach Absatz 1 tätig werden.
(3)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

§ 2§ 3 Stiftungskapital und Stiftungsmittel

(1)Das Stiftungskapital besteht aus dem Vermögen der bisherigen Stiftung in Höhe von 15,6 Mio DM und erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden.
(2)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungskapitals und aus Zuwendungen.

§ 3§ 4 Organe Organe der Stiftung sind 1.

der Stiftungsrat und 2. der Vorstand.

§ 4§ 5 Mitglieder des Stiftungsrates

(1)Der Stiftungsrat besteht aus der Ministerin oder dem Minister für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie sechs weiteren Mitgliedern, davon zwei Mitglieder, die der Schleswig-Holsteinische Landtag für eine Amtszeit von vier Jahren entsendet. Sie sollen mit dem kulturellen Leben in Schleswig-Holstein verbunden sein. Von den weiteren Mitgliedern müssen drei Frauen und drei Männer sein.
(2)Die weiteren Mitglieder werden von dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 5§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates

(1)Der Stiftungsrat nimmt den Jahresbericht entgegen, beschließt den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand, erläßt die Satzung und entscheidet über Satzungsänderungen.
(2)Der Stiftungsrat berät den Vorstand in allen Stiftungsangelegenheiten. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6§ 7 Mitglieder des Vorstandes

(1)Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. zwei weitere Mitglieder.
(2)Die Mitglieder werden von dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig- Holstein bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Stiftungsrates. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 7§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1)Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und bedient sich hierzu einer Geschäftsstelle.
(2)Die Geschäftsstelle erledigt für den Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vorstandes,
  2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  3. die Aufstellung und Ausführung des jährlichen Haushaltsplanes und
  4. die Erstellung eines Tätigkeitsberichts und einer Jahresrechnung.
(3)Die oder der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8§ 9 Satzung

(1)Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere nähere Bestimmungen über
  1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes,
  2. die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates und des Vorstandes,
  3. den Stiftungszweck,
  4. das Stiftungsvermögen und
  5. die angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Verwendung der Stiftungsmittel.
(2)Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 9

§ 10 Aufsicht Aufsichtsbehörde ist der Innenminister oder die Innenministerin des Landes Schleswig-Holstein.

§ 10

§ 11 Die Geschäfte von Stiftungsrat und Vorstand werden bis zu ihrer Konstituierung von den Organen der bisherigen Stiftung wahrgenommen.

§ 11

§ 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.