Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Gesetz zur Umwandlung der Fachklinik Schleswig und der psychatrium GRUPPE (Fachkliniken-Umwandlungsgesetz - FklUmwG) Vom 24. September 2004 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtaus
Gesetz zur Umwandlung der Fachklinik Schleswig und der psychatrium GRUPPE (Fachkliniken-Umwandlungsgesetz - FklUmwG) vom
- September 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Umwandlung der Fachklinik Schleswig und der psychatrium GRUPPE (Fachkliniken-Umwandlungsgesetz - FklUmwG) vom
- September 2004 01.10.2004 Eingangsformel 01.10.2004 § 1 - Gesetzeszweck 01.10.2004 § 2 - Verordnungsermächtigung zur Umwandlung und Veräußerung der psychatrium GRUPPE 01.10.2004 § 3 - Maßregelvollzug 01.10.2004 § 4 - Geltung von Rechtsvorschriften; Übergangsbestimmungen 17.11.2023 § 5 - Zusätzliche Altersversorgung 01.10.2004 § 6 - Formwechsel und Veräußerung der Fachklinik Schleswig 01.10.2004 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Gesetzeszweck Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit und das Verfahren der Umwandlung der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts Fachklinik Schleswig und psychatrium GRUPPE in Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
§ 1§ 2 Verordnungsermächtigung zur Umwandlung und Veräußerung der psychatrium GRUPPE
(1)Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung
- den Formwechsel der durch Gesetz über die psychatrium GRUPPE vom
- November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 237), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
- September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), gebildeten und nach § 1 des Fachklinikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 18), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
- September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), bestehenden psychatrium GRUPPE in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. 1995 S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juni 2003 (BGBl. I S. 838), und
- deren mögliche Veräußerung an einen oder mehrere Rechtsträger zu regeln.
(2)Bei dem Formwechsel nach Absatz 1 Nr. 1 kann durch die Landesverordnung von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes abgewichen werden, soweit das Umwandlungsgesetz andere Regelungen zulässt.
(3)Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Wirksamwerden des Formwechsels der psychatrium GRUPPE im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.
§ 2
§ 3 Maßregelvollzug Die aufgrund der Formwechsel, Veräußerung oder Verschmelzung nach den Verordnungen zu § 2 Abs. 1 und § 6 hervorgegangenen Rechtsträger gelten als geeignete Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 b des Maßregelvollzugsgesetzes.
§ 3§ 4 Geltung von Rechtsvorschriften; Übergangsbestimmungen
(1)Nach dem Wirksamwerden des Formwechsels besteht die Anstalt öffentlichen Rechts psychatrium GRUPPE als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Ihre Rechtsstellung bestimmt sich nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1896 (RGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) und nach den Vorschriften des Handelsrechts; das Fachklinikgesetz und das Gesetz über die psychatrium GRUPPE finden auf sie keine Anwendung mehr.
(2)Die Geschäftsführung der psychatrium GRUPPE soll nach der Umwandlung mit dem gebildeten Betriebsrat Vereinbarungen treffen, wonach bislang bestehende Dienstvereinbarungen in Betriebsvereinbarungen umgewandelt werden.
(3)Mit dem Tag des Wirksamwerdens des Formwechsels treten die Beamtinnen und Beamten der psychatrium GRUPPE kraft Gesetzes in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein über; Dienstbehörde ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. § 36 Abs. 5 bis 7 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Dienstbehörde weist den Beamtinnen und Beamten Tätigkeiten bei der formgewechselten psychatrium GRUPPE zu oder überlässt dieser ihre Dienstleistung. Einzelheiten werden, soweit erforderlich, vertraglich geregelt.
§ 4
§ 5 Zusätzliche Altersversorgung Der neue Rechtsträger ist verpflichtet, bestehende zusätzliche Altersversorgungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterzuführen oder eine vergleichbare betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten.
§ 5§ 6 Formwechsel und Veräußerung der Fachklinik Schleswig
(1)Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Fachklinik Schleswig im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2)Der nach Absatz 1 formgewechselte Rechtsträger kann nach § 2 des Umwandlungsgesetzes mit einem oder mehreren Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme oder der Neugründung verschmolzen oder an einen oder mehrere Rechtsträger veräußert werden.
§ 6