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Artikel 2 KomStrRefG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen (Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz) vom

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Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen (Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz) Vom 28. März 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen (Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz) vom

  1. März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen (Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz) vom
  2. März 2006 31.03.2006 Eingangsformel 31.03.2006 Artikel 1 31.03.2006 Artikel 2 31.03.2006 Artikel 3 31.03.2006 Artikel 4 - Übergangsbestimmungen 31.03.2006 Artikel 5 - In-Kraft-Treten, Befristung 31.03.2006 Präambel Das Land strebt eine nachhaltige Modernisierung und Verschlankung der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen an. Oberstes Ziel ist es, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes professionelle, wirtschaftliche und bürgernahe Verwaltungen zur Seite zu stellen. Für die kommunale Ebene bedeutet dies, dass die Zahl der Verwaltungseinheiten im kreisangehörigen Bereich durch Schaffung gemeinsamer Verwaltungseinheiten oder die Bildung größerer Ämter deutlich verkleinert werden muss. Die neuen Verwaltungseinheiten sollen mindestens 8.000 bis 9.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungen kompetent und effizient erbracht werden. Die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sind aufgerufen, eigene Vorschläge zur Verwaltungsstrukturreform einzubringen und gegebenenfalls auch bereits umzusetzen. Spätestens zum
  3. April 2007 wird es eine gesetzliche Regelung zur Neuordnung der Verwaltungen im kreisangehörigen Bereich geben. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bildung gemeinsamer Verwaltungen vorläufig geregelt. Damit sollen die aktuellen Bemühungen der Kommunen um freiwillige Verwaltungszusammenschlüsse unterstützt werden. Mit der zum
  4. April 2007 vorgesehenen gesetzlichen Regelung zur Neuordnung der Verwaltungen im kreisangehörigen Bereich werden diese Vorschriften ihre abschließende Fassung erhalten.

Eingangsformel Artikel 1 Siehe Gl.Nr. 2020-5 (Amtsordnung)

Artikel 1Artikel 2 Siehe Gl.Nr.

2020-3 (Gemeindeordnung)

Artikel 2Artikel 3 Siehe Gl.Nr.

2035-3 (Mitbestimmungsgesetz Schl.-H.)

Artikel 3Artikel 4 Übergangsbestimmungen 1.

Wird die Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in einer Gemeinde oder einem Amt mit mehr als 10.000 aber weniger als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Umsetzung von Artikel 1 Nr. 5 oder Artikel 2 Nr. 1 widerrufen, wird der Widerruf zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung frühestens drei Monate nach dem Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses wirksam. § 2 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung und § 22 a Abs. 1 Satz 6 der Amtsordnung bleiben unberührt.

  1. Gemeinden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes hauptamtlich verwaltet werden und nach §§ 48 oder 60 der Gemeindeordnung ehrenamtlich zu verwalten sind, bleiben bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet.
  2. Für die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes im Amt befindlichen Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren findet Artikel 1 Nr. 3 keine Anwendung. Die betreffenden Ämter bleiben im Falle einer Übertragung der Verwaltungsgeschäfte bis zum Ausscheiden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann in diesem Fall mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
  3. Abweichend von § 57 Abs. 4 und § 57 a der Gemeindeordnung sowie den §§ 15 und 15 a der Amtsordnung bedürfen befristet bis zum
  4. Oktober 2007 a) die Durchführung der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters in Gemeinden mit weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, b) die Einführung einer hauptamtlichen Amtsverwaltung und c) die Bestellung einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten der Zustimmung des Innenministeriums.

Artikel 4

Artikel 5 In-Kraft-Treten, Befristung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.