Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom
Eingangsformel § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet Auf die Einfuhr von Bier im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Biersteuergesetz, Schaumwein im Sinne des § 1 Absatz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Alkoholerzeugnissen im Sinne des § 1 Absatz 2 Alkoholsteuergesetz, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren im Sinne des § 1 Tabaksteuergesetz nach der Insel Helgoland wird eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) erhoben, deren Aufkommen der Gemeinde Helgoland zufließt.
wenn einfuhrsteuerpflichtige Waren zum freien Verkehr der Insel abgefertigt werden oder 2. wenn über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt wird, als wären sie im freien Verkehr der Insel.
§ 4 Steuerschuldner Steuerschuldner ist, wer die Abfertigung einfuhrsteuerpflichtiger Waren zum freien Verkehr der Insel beantragt oder wer über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als waren sie im freien Verkehr der Insel.
§ 5 Steuersätze Die Steuersätze werden vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Anhörung der Gemeinde Helgoland durch Verordnung festgesetzt. Sie dürfen den jeweiligen Höchstsatz der Verbrauchssteuersätze, denen die steuerpflichtigen Waren bei der Einfuhr in den Geltungsbereich der Verbrauchssteuergesetze mit Ausnahme der Zollausschlüsse unterliegen, nicht übersteigen.
§ 6 Anwendung des Zollrechts Auf die Gemeindeeinfuhrsteuer findet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß Anwendung.
§ 7 Zahlungsaufschub Ein Zahlungsaufschub findet nicht statt.
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Abgabeverbot Auf dem Wassergebiet zwischen der Düne und der Insel Helgoland ist die Abgabe einfuhrsteuerpflichtiger Waren an Personen auf anderen Schiffen verboten.
§ 10 Gebühren Im Einfuhrsteuerverfahren werden Gebühren in gleicher Höhe wie nach der Zollkostenverordnung erhoben.
§ 11 Erlass und Erstattung der Steuer Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die in der Verordnung nach § 14 bestimmte Stelle die Steuer in besonders gelagerten Einzelfällen ermäßigen, erlassen oder erstatten.
Ges. v. 10.3.1970, GVOBl. S. 44
§ 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist anzuwenden.
§ 14 Ermächtigung Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im § 5 vorgesehene Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen und darin Bestimmungen zu treffen
Dezember 1959 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.