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§ 3 HgEstG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Steuerbefreiung Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom 7. Dezember 1959 gül

Obsah (15)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15

Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland Vom 7. Dezember 1959 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom

  1. Dezember 1959 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom
  2. Dezember 1959 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Steuergegenstand, Steuergebiet 01.10.2024 § 2 - Entstehung der Steuerschuld 01.01.2003 § 3 - Steuerbefreiung 01.10.2024 § 4 - Steuerschuldner 01.10.2024 § 5 - Steuersätze 01.10.2024 § 6 - Anwendung des Zollrechts 01.10.2024 § 7 - Zahlungsaufschub 01.01.2003 § 8 - (aufgehoben) 01.01.2003 § 9 - Abgabeverbot 01.01.2003 § 10 - Gebühren 01.10.2024 § 11 - Erlass und Erstattung der Steuer 01.10.2024 § 12 01.01.2003 § 13 - Geltung des Kommunalabgabengesetzes 01.01.2003 § 14 - Ermächtigung 01.10.2024 § 15 - Inkrafttreten 01.01.2003 Der Landtag hat aufgrund der durch Bundesgesetz vom
  3. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 685) gemäß Artikel 71 GG erteilten Ermächtigung folgendes Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet Auf die Einfuhr von Bier im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Biersteuergesetz, Schaumwein im Sinne des § 1 Absatz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Alkoholerzeugnissen im Sinne des § 1 Absatz 2 Alkoholsteuergesetz, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren im Sinne des § 1 Tabaksteuergesetz nach der Insel Helgoland wird eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) erhoben, deren Aufkommen der Gemeinde Helgoland zufließt.

§ 1§ 2 Entstehung der Steuerschuld Die Steuerschuld entsteht 1.

wenn einfuhrsteuerpflichtige Waren zum freien Verkehr der Insel abgefertigt werden oder 2. wenn über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt wird, als wären sie im freien Verkehr der Insel.

§ 2§ 3 Steuerbefreiung

(1)Die im Zollinland für den Reiseverkehr geltenden Zollbefreiungen finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren, die nachweislich im Zollinland versteuert worden sind, im Rahmen des mutmaßlichen Bedarfs während des Aufenthalts auf der Insel steuerfrei bleiben.
(2)Auf die gemäß § 27 Absatz 1 und 2 Alkoholsteuergesetz von der Alkoholsteuer befreiten Alkoholerzeugnisse wird keine Gemeindeeinfuhrsteuer erhoben.

§ 3

§ 4 Steuerschuldner Steuerschuldner ist, wer die Abfertigung einfuhrsteuerpflichtiger Waren zum freien Verkehr der Insel beantragt oder wer über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als waren sie im freien Verkehr der Insel.

§ 4

§ 5 Steuersätze Die Steuersätze werden vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Anhörung der Gemeinde Helgoland durch Verordnung festgesetzt. Sie dürfen den jeweiligen Höchstsatz der Verbrauchssteuersätze, denen die steuerpflichtigen Waren bei der Einfuhr in den Geltungsbereich der Verbrauchssteuergesetze mit Ausnahme der Zollausschlüsse unterliegen, nicht übersteigen.

§ 5

§ 6 Anwendung des Zollrechts Auf die Gemeindeeinfuhrsteuer findet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß Anwendung.

§ 6

§ 7 Zahlungsaufschub Ein Zahlungsaufschub findet nicht statt.

§ 7

§ 8 (aufgehoben)

§ 8

§ 9 Abgabeverbot Auf dem Wassergebiet zwischen der Düne und der Insel Helgoland ist die Abgabe einfuhrsteuerpflichtiger Waren an Personen auf anderen Schiffen verboten.

§ 9

§ 10 Gebühren Im Einfuhrsteuerverfahren werden Gebühren in gleicher Höhe wie nach der Zollkostenverordnung erhoben.

§ 10

§ 11 Erlass und Erstattung der Steuer Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die in der Verordnung nach § 14 bestimmte Stelle die Steuer in besonders gelagerten Einzelfällen ermäßigen, erlassen oder erstatten.

§ 11§ 12 *) Fußnoten *) Aufgehoben d.

Ges. v. 10.3.1970, GVOBl. S. 44

§ 12

§ 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist anzuwenden.

§ 13

§ 14 Ermächtigung Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im § 5 vorgesehene Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen und darin Bestimmungen zu treffen

  1. über die Höhe der Steuersätze (nach Anhörung der Gemeinde Helgoland),
  2. über die Steueranmeldung und Gestellung einfuhrsteuerpflichtiger Waren.
  3. über die Abfertigung der angemeldeten Waren,
  4. über einen Steuerzuschlag und die Haftung für Wertminderungen der einfuhrsteuerpflichtigen Waren, wenn deren Abfertigung zum freien Verkehr der Insel nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt wird. Der Zuschlag darf für jeden angefangenen Monat der Lagerung 10 v.H. der auf den Waren ruhenden Einfuhrsteuer nicht übersteigen,
  5. über Erstattung und Vergütung der Steuer bei der Wiederausfuhr der zum freien Verkehr abgelassenen Waren,
  6. über die zuständige Behörde zur Verwaltung der Steuern.

§ 14§ 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Dezember 1959 in Kraft.

§ 15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.