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RUG Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG) vom 13. Juli 2006 gültig ab: 28.07.2006

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG) Vom 13. Juli 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG) vom

  1. Juli 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG) vom
  2. Juli 2006 28.07.2006 Eingangsformel 28.07.2006 § 1 - Zentrale Stelle 25.05.2018 § 2 - Verordnungsermächtigung 28.07.2006 § 3 - Ordnungswidrigkeiten 28.07.2006 § 4 - Inkrafttreten 28.07.2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zentrale Stelle

(1)Mit der Durchführung von Reihenuntersuchungen zur gesundheitlichen Vorsorge, die einen nach bestimmten Merkmalen gebildeten Personenkreis ansprechen sollen, wird eine Zentrale Stelle beauftragt. Sie hat die Aufgabe, die organisatorischen Abläufe zu regeln und dabei im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten zu verarbeiten.
(2)Für einen Abgleich mit bevölkerungsbezogenen Registern der Länder dürfen Kontrollnummern nach einem bundeseinheitlich vereinbarten Verfahren gebildet werden, wenn eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten durch die Kontrollnummer ausgeschlossen ist. Die für die Kontrollnummerngenerierung eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten und dürfen nur von der Zentralen Stelle und nur für Zwecke dieses Gesetzes verwendet werden.
(3)Die Zentrale Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Fußnoten 1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).

§ 1

§ 2 Verordnungsermächtigung Die oberste Gesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Zentrale Stelle im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene zu bestimmen und ihr die Durchführung der Aufgaben zu übertragen; die Aufgaben können auch einer Person des Privatrechts nach § 24 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Handlungsform des öffentlichen Rechts übertragen werden; dabei ist die Aufsicht zu regeln,
  2. das Nähere der Aufgabendurchführung einschließlich die Bestimmung des Gegenstandes der Reihenuntersuchung und des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 sowie die Bildung und Verwendung von Identifikations- und Kontrollnummern und deren Austausch mit anderen Stellen zu regeln.

§ 2

§ 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Geheimhaltungspflicht und das Verwendungsverbot nach § 1 Abs. 2 Satz 2 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 20 000 Euro geahndet werden.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.