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§ 2 RVOrgG-AusfG Landesnorm Schleswig-Holstein - Personalvertretungen Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (RVOrgG-AusfG) Vom 28. September 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausg

Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (RVOrgG-AusfG) vom

  1. September 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (RVOrgG-AusfG) vom
  2. September 2005 30.09.2005 Eingangsformel 30.09.2005 Abschnitt I - Übergang der Beschäftigten in die Deutsche Rentenversicherung Nord 30.09.2005 § 1 - Beamtinnen und Beamte 30.09.2005 § 2 - Personalvertretungen 30.09.2005 § 3 - Schwerbehindertenvertretungen 30.09.2005 § 4 - Gleichstellungsbeauftragte 30.09.2005 § 5 - Dienstvereinbarungen 30.09.2005 Abschnitt II - Ausführung des Organisationsreformgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung 30.09.2005 § 6 - Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung 30.09.2005 Abschnitt III - Schlussbestimmung 30.09.2005 § 7 - Inkrafttreten 30.09.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Abschnitt I Übergang der Beschäftigten in die Deutsche Rentenversicherung Nord § 1 Beamtinnen und Beamte Dienstherr aller bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten ist die Deutsche Rentenversicherung Nord.

§ 1§ 2 Personalvertretungen

(1)Neben der Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck sind ihre Einrichtungen in Hamburg und in Neubrandenburg Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom
  1. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165). Die Geschäftsführung ist Dienststellenleitung dieser drei Dienststellen; § 8 Abs. 5 Satz 2 MBG Schl.-H. bleibt unberührt. Oberstes Organ im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein ist der Vorstand.
(2)Die Dienststellenleitungen der Einrichtungen in Hamburg, Lübeck und Neubrandenburg beteiligen in den Fällen, in denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebildeten Personalrat unmittelbar. Satz 1 gilt nicht für die Rehabilitationskliniken. § 61 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.
(3)Die Einigungsstelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. wird am Sitz der Deutschen Rentenversicherung Nord gebildet.
(4)Die am Vortag des Wirksamwerdens der Vereinigung bei den Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vorhandenen Personalräte bleiben vorbehaltlich der §§ 20 und 21 MBG Schl.-H. bis zur konstituierenden Sitzung der neu zu wählenden Personalräte, längstens bis zum
  1. Mai 2007, bestehen; dies gilt nicht für den in der bisherigen Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gebildeten Gesamtpersonalrat. Die Neuwahlen finden im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt. § 8 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. findet bis zum
  2. März 2007 keine Anwendung auf die Rehabilitationskliniken der bisherigen Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg in St. Andreasberg und Westerland/Sylt. Bis zur konstituierenden Sitzung der in diesen Rehabilitationskliniken zu bildenden Personalräte nimmt der bisher hierfür zuständige Personalrat die Aufgaben eines Personalrats, längstens bis zum
  3. August 2007, wahr.
(5)Die bisherigen Personalräte der Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bilden bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Gesamtpersonalrats, längstens für sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Gesamtpersonalrat. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststellenleitung lädt unverzüglich zur ersten Sitzung des Gesamtpersonalrats ein und leitet die Wahlen nach § 24 MBG Schl.-H..

§ 2

§ 3 Schwerbehindertenvertretungen Die am Vortag des Wirksamwerdens der Vereinigung bei den Landesversicherungsanstalten der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit im Amt. Die Neuwahlen finden zum nächsten regelmäßigen Wahltermin statt.

§ 3

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte Die am Vortag des Wirksamwerdens der Vereinigung bei den Landesversicherungsanstalten der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bestellten Gleichstellungsbeauftragten und ihre Vertreterinnen bleiben bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Nord im Amt.

§ 4

§ 5 Dienstvereinbarungen Die in den bisherigen Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein geschlossenen Dienstvereinbarungen gelten jeweils für die dortigen Beschäftigten bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens bis zum 30. November 2007 fort, sofern sie nicht zuvor durch Fristablauf oder Kündigung außer Kraft treten.

§ 5

Abschnitt II Ausführung des Organisationsreformgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung § 6 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Der Gesamtpersonalrat beschließt über die Entsendung eines Mitglieds sowie dessen Stellvertretung in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft tretenden § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI.

§ 6Abschnitt III Schlussbestimmung § 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 30.

September 2005 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.