Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG-Ausführungsgesetz) vom
§ 2 Abweichende Höchstgrenze für Zuschüsse Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von § 3 Satz 5 SodEG abweichende Höchstgrenzen für soziale Dienstleistungen in der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Erbringer von Leistungen zur Alltagsbewältigung oder zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen.
§ 3 Finanzierung Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten für den Zeitraum ab 16. März 2020 die für die Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für soziale Dienstleistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entstandenen Ausgaben für Zuschüsse abzüglich der Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs. Zuschüsse für soziale Dienstleister nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch finanzieren die örtlichen Träger in eigener Zuständigkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.