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§ 2 SodEGAG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Abweichende Höchstgrenze für Zuschüsse Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (S

Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG-Ausführungsgesetz) Vom 8. Mai 2020 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG-Ausführungsgesetz) vom

  1. Mai 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG-Ausführungsgesetz) vom
  2. Mai 2020 15.05.2020 § 1 - Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung 17.11.2023 § 2 - Abweichende Höchstgrenze für Zuschüsse 17.11.2023 § 3 - Finanzierung 15.05.2020 § 1 Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung

(1)Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) sind die Behörden der Leistungsträger nach § 2 Satz 1 SodEG, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.
(2)Die Kreise, kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt als Trägerin der Jugendhilfe führen das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe aus. Sie arbeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zusammen, in der Eingliederungs- und Sozialhilfe soll in Grundsatzfragen der Ausführung Einvernehmen hergestellt werden.

§ 1

§ 2 Abweichende Höchstgrenze für Zuschüsse Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von § 3 Satz 5 SodEG abweichende Höchstgrenzen für soziale Dienstleistungen in der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Erbringer von Leistungen zur Alltagsbewältigung oder zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen.

§ 2

§ 3 Finanzierung Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten für den Zeitraum ab 16. März 2020 die für die Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für soziale Dienstleistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entstandenen Ausgaben für Zuschüsse abzüglich der Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs. Zuschüsse für soziale Dienstleister nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch finanzieren die örtlichen Träger in eigener Zuständigkeit.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.