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AGInsO Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 11. Dezember 1998 Textnachweis ab: 01.01.2003

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) Vom 11. Dezember 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom

  1. Dezember 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom
  2. Dezember 1998 01.01.2003 § 1 - Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren 11.03.2005 § 2 - Aufgaben 01.01.2003 § 3 - Anerkennungsvoraussetzungen 11.03.2005 § 4 - Anerkennungsverfahren 17.11.2023 § 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten 01.01.2003 § 6 - Übergangsregelung 01.01.2003 § 7 - Inkrafttreten 01.01.2003 § 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom
  3. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
  4. März 1997 (BGBl. I S. 594), als geeignet anzusehen sind nur
  5. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und
  6. Stellen, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 1§ 2 Aufgaben

(1)Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Person oder Stelle ist befugt, die Schuldnerin oder den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und zu vertreten.
(2)Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, ist eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

§ 2§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1)Eine Stelle nach § 1 Nr. 2 kann als geeignet anerkannt werden, wenn
  1. sie in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, der Einrichtung der Verbraucherzentrale oder einer juristischen Person des privaten Rechts steht, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt und Mitglied in einem Wohlfahrtsverband ist,
  2. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
  3. sie auf Dauer eingerichtet ist,
  4. dort mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
  5. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
  6. sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
(2)Zumindest eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder über eine vergleichbare Befähigung verfügen.

§ 3§ 4 Anerkennungsverfahren

(1)Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.
(2)Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.
(3)Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

§ 4

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten Geeignete Personen und Stellen nach § 1 gelten als öffentliche Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 5§ 6 Übergangsregelung Eine am 1.

März 1998 tätige Schuldnerberatungsstelle gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren als vorläufig anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der nach § 4 zuständigen Behörde ihre Tätigkeit als Schuldnerberatungsstelle glaubhaft macht.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.