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Artikel 5 LStrAnpG II Landesnorm Schleswig-Holstein - Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten Gesetz zur Anpassung

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Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes (LStrAnpG II) Vom 9. Deze

Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes (LStrAnpG II) vom

  1. Dezember 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes (LStrAnpG II) vom
  2. Dezember 1974 01.01.2003 Inhaltsverzeichnis 01.01.2003 Abschnitt I - Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften 01.01.2003 Artikel 1 - Geltungsbereich 01.01.2003 Artikel 2 - Androhung von Freiheitsstrafe 01.01.2003 Artikel 3 - Androhung von Geldstrafen 01.01.2003 Artikel 4 - Androhung von Nebenfolgen 01.01.2003 Artikel 5 - Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003 Artikel 6 - Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten 01.01.2003 Artikel 7 - Verletzung von Privatgeheimnissen 01.01.2003 Abschnitt II - Gemeinsame Vorschriften für Zwangsmittel 01.01.2003 Artikel 8 - Ordnungsstrafen 01.01.2003 Artikel 9 - Mindest- und Höchstmaß von Zwangsgeld 01.01.2003 Abschnitt III - Änderung von Gesetzen 01.01.2003 Abschnitt IV - Überleitungs- und Schlußvorschriften 01.01.2003 Inhaltsübersicht: Abschnitt I Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften Artikel 1 - Geltungsbereich Artikel 2 - Androhung von Freiheitsstrafe Artikel 3 - Androhung von Geldstrafen Artikel 4 - Androhung von Nebenfolgen Artikel 5 - Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten Artikel 6 - Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Artikel 7 - Verletzung von Privatgeheimnissen Abschnitt II Gemeinsame Vorschriften für Zwangsmittel Artikel 8 - Ordnungsstrafen Artikel 9 - Mindest- und Höchstmaß von Zwangsgeld Abschnitt III Änderung von Gesetzen Abschnitt IV Überleitungs- und Schlußvorschriften

Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften Artikel 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch Gesetz nicht besonders geändert werden.

Artikel 1Artikel 2 Androhung von Freiheitsstrafe

(1)Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
(2)Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren.

Artikel 2Artikel 3 Androhung von Geldstrafen

(1)Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe.
(2)An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
(3)Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.
(4)Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.

Artikel 3

Artikel 4 Androhung von Nebenfolgen Droht das Gesetz bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.

Artikel 4

Artikel 5 Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate allein oder nebeneinander androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geldstrafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden kann.

Artikel 5

Artikel 6 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Soweit Vorschriften

  1. die Rücknahme des Strafantrages regeln oder
  2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.

Artikel 6

Artikel 7 Verletzung von Privatgeheimnissen Soweit Vorschriften das unbefugte Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses durch eine der in § 203 des Strafgesetzbuches bezeichneten Person mit Strafe oder Geldbuße bedrohen, treten sie außer Kraft.

Artikel 7Abschnitt II Gemeinsame Vorschriften für Zwangsmittel Artikel 8 Ordnungsstrafen

(1)Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(2)Sind u Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(3)Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 8

Artikel 9 Mindest- und Höchstmaß von Zwangsgeld Droht das Gesetz Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Deutsche Mark.

Artikel 9

Abschnitt III Änderung von Gesetzen Abschnitt IV Überleitungs- und Schlußvorschriften

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.