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Artikel 47 LStrAnpG I Landesnorm Schleswig-Holstein - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Lande

Obsah (10)Artikel 41Artikel 42Artikel 43Artikel 44Artikel 45Artikel 46Artikel 47Artikel 48Artikel 49Artikel 50

Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) Vom 24. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12

Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) vom

  1. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) vom
  2. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 Inhaltsverzeichnis 01.01.2003 Abschnitt I 01.01.2003 Abschnitt II - Überleitungs- und Schlußvorschriften 01.01.2003 Artikel 41 - Geltungsbereich 01.01.2003 Artikel 42 - Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen 01.01.2003 Artikel 43 - Mindest- und Höchstmaße 01.01.2003 Artikel 44 - Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen 01.01.2003 Artikel 45 - Überleitung oder Geldstrafdrohung bei Übertretungen 01.01.2003 Artikel 46 - Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe 01.01.2003 Artikel 47 - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 01.01.2003 Artikel 48 - Nebenfolgen einer früheren Verurteilung 01.01.2003 Artikel 49 - Verweisungen 01.01.2003 Artikel 50 - Inkrafttreten 01.01.2003 Änderungen: keine

Eingangsformel Inhaltsübersicht: Abschnitt I Änderung von Gesetzen Titel 1 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts Artikel 1 bis 2 Titel 2 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts Artikel 3 bis 22 Titel 3 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Strafrechts Artikel 23 bis 26 Titel 4 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens und des Wirtschaftsrechts Artikel 27 bis 40 Abschnitt II Überleitungs- und Schlußvorschriften Artikel 41 bis 50

Inhaltsverzeichnis Abschnitt I *) Fußnoten *) Änderungs- u. Aufhebungsvorschriften Abschnitt II Überleitungs- und Schlußvorschriften Artikel 41 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für die Strafdrohungen des Schleswig-holsteinischen Landesrechts, soweit sie durch den Abschnitt I nicht besonders geändert werden.

Artikel 41

Artikel 42 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafe Freiheitsstrafe.

Artikel 42Artikel 43 Mindest- und Höchstmaße

(1)Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.
(2)Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Artikel 43

Artikel 44 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dies Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweitArtike143Absatzl Satz1 nichts anderes bestimmt.

Artikel 44

Artikel 45 Überleitung oder Geldstrafdrohung bei Übertretungen Ist wegen einer Übertretung Geldstrafe mit einem Höchstmaß von weniger als 500,- Deutsche Mark angedroht, so tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von 500,- Deutsche Mark.

Artikel 45

Artikel 46 Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft.

Artikel 46

Artikel 47 Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Soweit Vorschriften den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.

Artikel 47Artikel 48 Nebenfolgen einer früheren Verurteilung Ist vor dem 1.

April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.

Artikel 48

Artikel 49 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)2 geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel 49Artikel 50 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1.

April 1970 in Kraft.

Artikel 50

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.