Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) vom
Eingangsformel Inhaltsübersicht: Abschnitt I Änderung von Gesetzen Titel 1 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts Artikel 1 bis 2 Titel 2 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts Artikel 3 bis 22 Titel 3 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Strafrechts Artikel 23 bis 26 Titel 4 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens und des Wirtschaftsrechts Artikel 27 bis 40 Abschnitt II Überleitungs- und Schlußvorschriften Artikel 41 bis 50
Inhaltsverzeichnis Abschnitt I *) Fußnoten *) Änderungs- u. Aufhebungsvorschriften Abschnitt II Überleitungs- und Schlußvorschriften Artikel 41 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für die Strafdrohungen des Schleswig-holsteinischen Landesrechts, soweit sie durch den Abschnitt I nicht besonders geändert werden.
Artikel 42 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafe Freiheitsstrafe.
Artikel 44 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dies Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweitArtike143Absatzl Satz1 nichts anderes bestimmt.
Artikel 45 Überleitung oder Geldstrafdrohung bei Übertretungen Ist wegen einer Übertretung Geldstrafe mit einem Höchstmaß von weniger als 500,- Deutsche Mark angedroht, so tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von 500,- Deutsche Mark.
Artikel 46 Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft.
Artikel 47 Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Soweit Vorschriften den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.
April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.
Artikel 49 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)2 geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
April 1970 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.