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§ 2 VermAbsIBG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Arbeits- und Dienstverhältnisse Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Li

Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralb

ereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale Vom

  1. Mai 2003 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Mai 2003 (GVOBl. S. 206) zur Einzelansicht Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale vom
  3. Mai 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale vom
  4. Mai 2003 01.06.2003 § 1 - Abspaltung 01.06.2003 § 2 - Arbeits- und Dienstverhältnisse 01.06.2003 § 1 Abspaltung

(1)Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein der Bereich Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes und das diesem zuzuordnende Vermögen durch Übertragung als Gesamtheit auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugunsten des Zweckvermögens Landesliegenschaften abgespalten. Mit Ablauf des
  1. Mai 2003 gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale abgeschlossen. Der Abspaltung wird eine Abrechnung entsprechend einer Abspaltungsbilanz, in der die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein die im Zusammenhang mit der wahrgenommenen und nunmehr übertragenen Vermietungstätigkeit zum Ablauf des
  2. Mai 2003 bestehenden Vermögens- und Schuldposten zusammenfasst, wie eine Schlussbilanz zugrunde gelegt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - öffentlich bekanntgemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2)Die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens Gesamtrechtsnachfolgerin der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein. zur Einzelansicht § 1 § 2 Arbeits- und Dienstverhältnisse Die dem gemäß § 1 abgespaltenen Bereich unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen nicht auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale über. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.