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RdFunkStVtr22ÄndG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiun

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Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 1. März 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fa

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom

  1. März 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  2. März 2019 12.04.2019 Eingangsformel 12.04.2019 § 1 - Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 12.04.2019 § 2 - Inkrafttreten 12.04.2019 Anlage - Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 12.04.2019 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 12.04.2019 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 12.04.2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1)Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bis zum 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Staatsvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 1

§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Anlage Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991]

Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum
  2. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.