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ÖkoNetzSiStVtrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: - Staatsvertrag über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maß

Obsah (6)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung de

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder vom

  1. Dezember 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder vom
  2. Dezember 1998 01.01.2003 § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag 01.01.2003 § 2 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage: - Staatsvertrag über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg- Finkenwerder zur Endlinienfertigung des A3XX. 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 Artikel 3 01.01.2003 Artikel 4 01.01.2003 § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1)Dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder vom 20. November 1998 wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 1

§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Anlage: Staatsvertrag über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg- Finkenwerder zur Endlinienfertigung des A3XX. Die Freie und Hansestadt Hamburg (im folgenden: Hamburg), vertreten durch den Ersten Bürgermeister, und das Land Schleswig-Holstein (im folgenden: Schleswig-Holstein), vertreten durch die Ministerpräsidentin, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag. Präambel Zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im norddeutschen Raum unterstützen Hamburg und Schleswig-Holstein sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen bei ihren Bemühungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Region. Durch diesen Staatsvertrag soll Hamburg die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder (Endlinienfertigung A3XX) ermöglicht werden. Artikel 1

(1)Schleswig-Holstein überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten und einvernehmlich zwischen den Ländern ausgewählten Flächen (Ausgleichs- und Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg.
(2)Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg.
(3)Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen in Schleswig-Holstein durchzuführen. Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.
(4)Soweit schleswig-holsteinische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. Die Landesregierung Schleswig-Holstein erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. Der Planfeststellungsbeschluß ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen 1 Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. Soweit es um das fachliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geht, ist die Erklärung über das Einvernehmen binnen 2 Wochen abzugeben.

Artikel 1Artikel 2

(1)Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach § 19 c Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) vorgesehen werden.
(2)Flächen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom
  2. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Abl. EG Nr. L 305, S. 42) entsprechen.
(3)Schleswig-Holstein wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfaßten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 2 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19 b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19 b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.

Artikel 2

Artikel 3 Hamburg wendet für die schleswig-holsteinischen Flächen das in Schleswig-Holstein geltende Recht an.

Artikel 3Artikel 4

(1)Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
(2)Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 2 bestandskräftig geworden sind.
(3)Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Schleswig-Holstein in die Maßnahmen gem. Artikel 1. Hamburg trägt ebenfalls alle Kosten, die aufgrund der durchgeführten Maßnahmen entstehen.
(4)Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrundeliegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von 6 Jahren ein Planfeststellungsbeschluß ergangen ist.

Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.