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Eingangsformel BBodSchGUnterStVtrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land S

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz

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  1. November 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
  2. November 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
  3. November 2007 21.12.2007 Eingangsformel 21.12.2007 § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag 21.12.2007 § 2 - Inkrafttreten 21.12.2007 Anlage - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 21.12.2007 Artikel 1 21.12.2007 Artikel 2 21.12.2007 Artikel 3 21.12.2007 Artikel 4 21.12.2007 Artikel 5 21.12.2007 Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1)Dem am
  1. Juni 2007 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom
  2. Juni 2007 wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg), vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: Schleswig-Holstein), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag. Artikel 1
(1)Schleswig-Holstein überträgt die Aufgaben der Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Verbindung mit § 11 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) vom 14.März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf Hamburg.
(2)Zuständige Stelle für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, ist die in Hamburg für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle.
(3)Für die Anerkennung und Überwachung gilt die schleswig-holsteinische Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG vom 23. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 18). Hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung von Gebühren gilt das hamburgische Recht.
(4)Die Verordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Punkten der Anerkennung und Überwachung übereinstimmen. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Staatsvertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg mit der Möglichkeit der kostendeckenden Gebührenerhebung gegenüber den Untersuchungsstellen. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Die von Hamburg ausgeübte Aufsicht über die für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle wird im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wahrgenommen, soweit die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Schleswig-Holstein betroffen sind. zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. zur Einzelansicht Artikel 4 Artikel 5 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tage des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Hamburg, 14. Juni 2007 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Senator Axel Gedaschko Präses der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Kiel, 14. Juni 2007 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein gez. Dr. Christian von Boetticher Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zur Einzelansicht Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.