Obsah (12)
§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik Vom 30. Mai 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste ver
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik vom
- Mai 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik vom
- Mai 2001 01.01.2003 § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag 01.01.2003 § 2 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage: - Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik 01.01.2003 Artikel 1 - Agrarstatistiken 01.01.2003 Artikel 2 - Seeverkehrsstatistik 01.01.2003 Artikel 3 - Umfang und Art der Aufgabenwahrnehmung 01.01.2003 Artikel 4 - Kostenerstattung 01.01.2003 Artikel 5 - Revisionsklausel 01.01.2003 Artikel 6 - Fachaufsicht 01.01.2003 Artikel 7 - Bereitstellung von statistischen Daten 01.01.2003 Artikel 8 - Kündigung des Staatsvertrages 01.01.2003 Artikel 9 - Übergangsregelung 01.01.2003 Artikel 10 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten 01.01.2003 § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag Dem am
- Dezember 2000/
- Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 1§ 2 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
§ 2
Anlage: Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik Die Freie und Hansestadt Hamburg (im folgenden Hamburg), vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein (im folgenden Schleswig-Holstein),vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Innenminister, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Agrarstatistiken
(1)Die Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 9 und 11 mit Ausnahme der Flächenerhebung nach § 2 Nr. 1 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635) sowie die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren werden für das Gebiet von Hamburg, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein wahrgenommen.
(2)Die Befragungen bei statistischen Erhebungen auf den Gebieten der Landwirtschaft und des Gartenbaus werden entsprechend Abschnitt III der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik vom
- Mai 1987 (Amtlicher Anzeiger S. 1097), zuletzt geändert am
- Februar 1996 (Amtlicher Anzeiger S.657), weiterhin von den Hamburger Bezirksämtern durchgeführt.
Artikel 1
Artikel 2 Seeverkehrsstatistik Die Aufgaben der Statistik über den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt nach § 1 Nr. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2452) sowie die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren werden für das Gebiet Schleswig-Holsteins durch das Statistische Landesamt Hamburg wahrgenommen.
Artikel 2Artikel 3 Umfang und Art der Aufgabenwahrnehmung
(1)Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 und Artikel 2 umfasst, vorbehaltlich der Sonderregelung des Artikels 1 Abs. 2, alle Tätigkeiten, die zur Durchführung der jeweiligen Statistik gehören, insbesondere methodische und technische Vorbereitung, Erhebung von Daten, Aufbereitung, Speicherung der Daten, Erstellung und Lieferung von Basistabellen für Veröffentlichungen sowie die Zuarbeit für Kleine und Große Anfragen.
(2)Soweit nicht Bundesrecht oder das Recht der europäischen Gemeinschaft maßgeblich ist, richtet sich die Durchführung der Agrarstatistiken in Hamburg nach schleswig-holsteinischem, die Durchführung der Seeverkehrsstatistik in Schleswig-Holstein nach hamburgischem Recht. Für die Befragungen nach Artikel 1 Abs. 2 gilt abweichend von Satz 1 § 7 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474) in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 3Artikel 4 Kostenerstattung
(1)Hamburg erstattet Schleswig-Holstein für die Durchführung der Agrarstatistiken nach Artikel 1 Abs. 1 folgende Beträge: 2001 188 000 DM 2002 104 000 DM 2003 208 000 DM 2004 120 000 DM 2005 287 000 DM 2006 72 000 DM 2007 240 000 DM
(2)Schleswig-Holstein erstattet Hamburg für die Durchführung der Seeverkehrsstatistik nach Artikel 2 folgende Beträge: 2001 140 000 DM 2002 140 000 DM 2003 120 000 DM 2004 120 000 DM 2005 120 000 DM 2006 120 000 DM 2007 120 000 DM
Artikel 4
Artikel 5 Revisionsklausel Anpassungen der in Artikel 4 genannten Kostenerstattungen werden vorgenommen, wenn sich die gesetzlichen Anforderungen an die Statistiken ändern. Andere kostenrelevante Veränderungen, insbesondere Tariferhöhungen oder Veränderungen in den EDV-Kosten, bleiben unberücksichtigt.
Artikel 5Artikel 6 Fachaufsicht
(1)Das Statistische Landesamt Schleswig-Holstein unterliegt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 1 der Fachaufsicht der Hamburger Behörde für Inneres.
(2)Das Statistische Landesamt Hamburg unterliegt bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 2 der Fachaufsicht des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein.
(3)In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung stimmen sich die jeweiligen Fachaufsichtsbehörden ab.
Artikel 6
Artikel 7 Bereitstellung von statistischen Daten Die statistischen Ämter der Länder übermitteln regelmäßig dem jeweils anderen Statistischen Landesamt die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden statistischen Ergebnisse des zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vereinbarten Standardprogramms.
Artikel 7
Artikel 8 Kündigung des Staatsvertrages Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden.
Artikel 8Artikel 9 Übergangsregelung
(1)Die Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 1 werden erstmalig für die Agrarstatistiken mit einem Stichtag ab dem 1. Januar 2001 wahrgenommen.
(2)Die Aufgaben nach Artikel 2 werden erstmalig für die Seeverkehrsstatistik mit Beginn des Berichtsjahres 2001 wahrgenommen.
Artikel 9Artikel 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)Der Staatsvertrag tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Der Staatsvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Artikel 10