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Artikel 1 RPflPrStVtrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niede

Obsah (7)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfu

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom

  1. August 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom
  2. August 2001 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 Anlage - Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege 01.01.2003 Artikel 1 - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt 01.01.2003 Artikel 2 - Kosten 01.01.2003 Artikel 3 - Anwendungsbereich 01.01.2003 Artikel 4 - Kündigung 01.01.2003 Artikel 5 - Ratifikation 01.01.2003 § 1

(1)Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Gleichzeitig tritt § 17 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 8. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft.

§ 1

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Anlage Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Justizminister, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

(1)Die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung finden für die Anwärterinnen und Anwärter aus dem Land Schleswig-Holstein vor dem bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zuständigen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung (Prüfungsamt) statt.
(2)Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte und der Prüfung übereinstimmen.
(3)Zu den Mitgliedern des Prüfungsamts werden in angemessener Zahl Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.
(4)Über Widersprüche von Prüflingen aus dem Land Schleswig-Holstein gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
(5)Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus dem Land Schleswig-Holstein der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

Artikel 1Artikel 2 Kosten Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung: 1.

die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt,

  1. die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamts sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist,
  2. für die sonstigen Kosten des Prüfungsamts gelten die Vereinbarungen zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Verteilung der Kosten der Ausbildung am Fachbereich Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

Artikel 2

Artikel 3 Anwendungsbereich Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die ihre Ausbildung im Jahre 2000 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt beginnen.

Artikel 3Artikel 4 Kündigung Dieser Staatsvertrag kann zum 1.

Oktober eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2003, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Artikel 4

Artikel 5 Ratifikation Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt * . Fußnoten *) In Kraft getreten am 6.10.2001

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.