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Artikel 1 PrAmtÜbkG1993ÄndG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen

Obsah (5)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom

  1. Mai 1972 vom
  2. Dezember 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom
  3. Mai 1972 vom
  4. Dezember 2004 06.01.2005 Eingangsformel 06.01.2005 § 1 06.01.2005 § 2 06.01.2005 Anlage - Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom
  5. Mai 1972 05.05.2005 Artikel 1 05.05.2005 Artikel 2 05.05.2005 Artikel 3 05.05.2005 Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1

(1)Dem am
  1. November 2004, am
  2. November 2004 und
  3. November 2004 in Bremen, Hamburg und Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juli 1993 (GVOBI. Schl.-H. S. 389) wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben. 1 Fußnoten 1) [Red. Anm.: Gemäß Bekanntmachung vom 27. Mai 2005 (GVOBl. S. 258) ist der Staatsvertrag am 5. Mai 2005 in Kraft getreten.]

§ 1

§ 2 Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie wird ermächtigt, die Länderübereinkunft in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekannt zu machen.

§ 2

Anlage Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom

  1. Mai 1972 Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Justizministerin des Landes Schleswig-Holstein, vereinbaren vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Landesparlamente: Artikel 1 [Änderungsanweisungen zur Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom
  2. Mai 1972, zuletzt geändert durch den am
  3. März 1993,
  4. Februar 1993 und
  5. März 1993 in Bremen, Hamburg und Kiel unterzeichneten Staatsvertrag]

Artikel 1Artikel 2 Auf Referendare, die vor dem 1.

April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem

  1. Januar 2006 begonnen hat, finden an Stelle von Artikel 1 Nummern 6 bis 8, 9.2 und 9.3, 11, 12, 13.1, 16 und 17 die bisher geltenden Vorschriften Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem
  2. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen.

Artikel 2Artikel 3

(1)Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2)Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 1 Fußnoten 1) [Red. Anm.: Gemäß Bekanntmachung vom 27. Mai 2005 (GVOBl. S. 258) ist der Staatsvertrag am 5. Mai 2005 in Kraft getreten.]

Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.